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Arbeitsrecht | 08.06.2020

Homeoffice

Corona-Pandemie: Homeoffice und andere Arbeits­rechtfragen

Folgende Fragen stellen sich im Zuge der Corona-Pandemie vermehrt in der anwaltlichen Beratung

Das Coronavirus stellt Arbeitgeber wie Arbeit­nehmer vor neue Heraus­forderungen. Die Angst vor Ansteckung und der aktuelle Ausnahme­zustand sorgen auf beiden Seiten für Unsicherheit: Wie verhalte ich mich richtig? Welche Möglichkeiten habe ich, um verantwortlich mit der Situation umzugehen?

Besteht in Coronazeiten eine Verpflichtung, im Betrieb zu erscheinen und zu arbeiten?

Grund­sätzlich gelten selbstverständlich auch in der Corona-Krise weiterhin die arbeits­vertraglichen Verpflichtungen. Dementsprechend sind Arbeit­nehmer un­verändert verpflichtet, zur Arbeit im Betrieb zu erscheinen. Allein die Sorge, dass man sich im Betrieb mit dem Virus anstecken könnte, befreit nicht von der Pflicht zur Arbeit.

Gleichermaßen ist der Arbeitgeber aber aufgrund seiner Fürsorgep­flicht gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet, Vor­kehrungen hinsichtlich der Ansteckungs­gefahr zu treffen und sie entsprechend zu schützen. Zu den erforderlichen Schutz­maßnahmen zählt beispiels­weise die Bereit­stellung von Desinfektions­mitteln und Atemschutz­masken im Betrieb. Außerdem hat der Arbeitgeber eine Aufklärungsp­flicht gegenüber seinen Arbeit­nehmern. Er muss diese über die Infektions- und Erkrankungs­risiken aufklären. Diese Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ihm Erkrankungen im Unternehmen bekannt sind.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, im Homeoffice zu arbeiten?

Ein Arbeitgeber kann nicht einseitig die Arbeit im Homeoffice anordnen, wenn diese nicht arbeits­vertraglich oder mittels einer Betriebs­vereinbarung geregelt ist. In vielen Arbeits­verträgen und Betriebs­verein­barungen ist aber eine solche Regelung nach wie vor nicht enthalten. Daher wird der Arbeitgeber seine Arbeit­nehmer nicht ohne Weiteres zwingen können, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeit­nehmer muss damit einverstanden sein, dass er für längere Zeit im Homeoffice arbeiten soll. Es bedarf daher einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit­nehmer.

Auch im Falle einer Erkrankung darf der Arbeitgeber den Arbeit­nehmer nicht einfach ins Homeoffice schicken. Ist der Arbeit­nehmer nämlich nachweislich erkrankt, ist er von seiner Arbeits­pflicht befreit. Die Anordnung der Arbeit im Homeoffice oder gar die Aussetzung der Lohnzahlung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Bei Arbeits­unfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall.

Nicht jede Tätigkeit ist für das Arbeiten im Homeoffice geeignet. Zum jetzigen Zeitpunkt existiert auch kein gesetzlich geregelter Anspruch auf Homeoffice. Allerdings kann dies jederzeit einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit­nehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, seinen Arbeit­nehmern bei Anordnung von Homeoffice entsprechende Arbeits­mittel wie technische Hilfsmittel und notwendige Arbeits­materialien zur Verfügung zu stellen.

Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice?

Gemäß dem Arbeitszeit­gesetz sind die gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitszeit auch im Homeoffice einzuhalten. Das heißt, die arbeits­vertraglich vereinbarten Arbeits­zeiten gelten im Homeoffice auch weiterhin. Zu beachten sind dabei die Grenze der täglichen Arbeits­stunden von acht Stunden pro Werktag innerhalb von sechs Kalender­monaten und die Ruhe- sowie Pausen­zeiten. Hier können feste Homeoffice-Arbeits­zeiten in Form einer Zusatz­vereinbarung zum Arbeits­vertrag geregelt werden.

Wir helfen Ihnen gerne!

Da die aktuelle Krisen­situation Arbeitgeber wie Arbeit­nehmer gleichermaßen vor nie dagewesene Heraus­forderungen stellt, gibt es zu der individuellen Umsetzung oft noch keinen Modus Operandi. Gerne stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei beratend zur Seite. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose telefonische Erstberatung.

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