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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 16.06.2020

Förder­programm

Corona-Pandemie: Zuschuss für Ihre Beratung von bis zu 4.000 Euro

Förderung bedarf keinem Eigenanteil

Das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Bekanntmachung vom 30. März 2020 das bisherige Förder­programm „Förderung unter­nehmerischen Know-hows“ um die Möglich zur Beratung von KMU’s und Frei­beruflern im Zusammenhang mit der Corona-Krise erweitert.

Beratungen von durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen durch uns können nun mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro (ohne Umsatz­steuer) ohne Eigenanteil gefördert werden. Das Beantragungs­verfahren wurde vereinfacht.

Lesen Sie die Bekanntmachung

Die Förderbedingungen

  • Antrags­berechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Frei­berufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmen­richtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen
  • Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungs­empfehlungen sind vom Beratungs­unternehmen im Beratungs­bericht nachvollziehbar darzustellen.
  • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschuss­höhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise hervor­gerufenen wirtschaftlichen Schwierig­keiten beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere Förderungen.
  • Die Beratung muss nicht zwingend vor Ort erfolgen, sondern kann auch zum Beispiel über Video­konferenz oder ähnliche technische Einrichtungen erfolgen.
  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungs­nachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informations­schreibens zur Erlaubnis des Maßnahme­beginns eingereicht werden. In zu begründenden und nach­vollziehbaren Ausnahme­fällen kann auf Nachfrage rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate eine Frist­verlängerung gewährt werden.

Wir helfen Ihnen gerne!

Sie sind von der Corona-Krise betroffen und ein KMU oder Frei­berufler? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten einer Beratung und der Förderung durch das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie.

Sie haben Fragen zu diesem Thema?

Dann kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail oder Telefon oder mittels unseres Kontakt­formulars.

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