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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 01.07.2020

Betriebs­unterbrechungs­versicherung

Corona-Pandemie: Geld für Gewerbe­treibende von der Betriebs­unterbrechungs­versicherung

Wie Sie von Ihrer Betriebs­unterbrechungs­versicherung Geld bekommen

Viele Hoteliers, Gastronomen, Veranstalter und andere Gewerbe­treibende haben eine Betriebs­unterbrechungs­versicherung abgeschlossen. Was ist, wenn die Versicherung nicht zahlt? Richter stehen auf der Seite der Versicherten. Wir zeigen, was Ihnen zusteht und wie Richter das Urteil begründen!

Die Corona-Pandemie sorgt für größere Schäden als ein Wirbelsturm, der mit aller Macht über das Land hinwegfegt. Unternehmen gerieten in Not und befinden sich noch immer im Krisenmodus. Wenn ein Orkan das Lager­hallendach abdeckt, dann springt die Betriebs­unterbrechungs­versicherung ein, ebenso bei Feuer­schäden.

Unverständlich ist, warum das bei einem Lock-down auf Grund der Corona Pandemie nicht der Fall sein soll. Viele Versicherer verweigern die versicherten Leistungen zu zahlen. Die Begründungen, die die Versicherungs­konzerne dafür anbieten, sind nicht nachvollziehbar und empfinden viele Versicherten, die treu ihre Prämien zahlten, schlichtweg als eine Frechheit.

Die Folge dieser Verweigerungs­haltung: Versicherer verlieren ihre Glaub­würdigkeit. Klagen werden eingereicht; jüngst mehrere beim Landgericht Osnabrück. Was für die Versicherten spricht: Das Landgericht Mannheim hat bereits im April 2020 ganz klar im Sinne der Versicherungs­nehmer entschieden.

LG: Versicherung haftet bei Betriebsunterbrechung für Corona-Schaden

Das Landgericht Mannheim entschied im Prinzip für den Versicherungs­nehmer, als es um die Auslegung der Versicherungs­bedingungen ging. Bei der Ent­scheidung ging es um einen Betrieb mit drei Hotels, dem wegen der ausbleibenden Gäste durch den Corona-Stopp finanziell das Wasser bis zum Hals stand.

Hotelbetrieb benötigte dringend Kapital

Wegen der ein­gebrochenen Über­nachtungs­zahlen fehlte es am Umsatz und die Kosten liefen weiter. Die Folge: Der Betrieb stand mit den drei Hotels in Berlin und Hamburg finanziell auf der Kippe. Das dringend benötigte Kapital sollte die Betriebs­unterbrechungs­versicherung überweisen, diese weigerte sich.

Der Rettungs­anker: eine einstweilige Verfügung auf eine Teil­leistung von der Versicherungs­gesellschaft. Dieser Rettungs­anker konnte dem Hotelier zwar von den Roben­trägern am Landgericht nicht zur Verfügung gestellt werden, jedoch ließen die Juristen kein gutes Haar an der Versicherung.

Was ist überhaupt versichert?

In der Versicherungs­police zur Betriebs­unterbrechung war beschrieben, dass die Haftungs­zeit des Versicherers für 30 Tage Schutz bei behördlich angeordneten Betriebs­schließungen gewährt. Es wurde ein Tages­höchstsatz vereinbart.

Dazu heißt in den Versicherungs­bedingungen:

§ 5

1. Der Versicherer leistet Ent­schädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebs­stätte zur Verhinderung der Verbreitung von melde­pflichtigen Krankheiten oder Krankheits­erregern beim Menschen schließt; Tätigkeits­verbote gegen sämtliche Betriebs­angehörige eines Betriebes oder einer Betriebs­stätte werden einer Betriebs­schließung gleichgestellt; (…)

2. Meldep­flichtige Krankheiten und Krankheits­erreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheits­erreger. (…)

Behördliche Anordnungen und das ablehnende Verhalten des Versicherers

Wegen des Corona-Virus sind in den beiden – wie auch in allen anderen Bundes­ländern – Reglungen in Kraft getreten, wonach Hotels und Gaststätten ihren Betrieb fast gänzlich einstellen mussten. Gäste, die nur touris­tische Ziele verfolgten, durften nicht mehr beherbergt werden. Dieses meldete der Hotel­betrieb sofort dem Versicherer für die abgeschlossene Betriebs­unterbrechungs­versicherung.

Da das Unternehmen keine Möglichkeit hatte, die (nicht absehbare Länge) der Krisenzeit im Voraus einzuschätzen, konnte sie keinen Kredit zur Über­brückung erhalten; Rücklagen hatte der Betrieb nicht mehr. Der Versicherer wollte keinen Vorschuss auf die Versicherungs­leistung zahlen. Es wurde existenziell gefährlich, weshalb der Gang zum Gericht unausweichlich war, um wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen.

Was die Betriebs­unterbrechungs­versicherung beinhaltet – Landgericht Mannheim legt Versicherungs­bedingungen zu Gunsten des Hotel­inhabers aus

Die Richter erkennen prinzipiell an, dass bei Abschluss des Versicherungs­vertrages niemand an das COVID-19 gedacht haben mag. Sie sagen zu Gunsten des Versicherten, dass die eingegangenen Versicherungs­bedingungen auszulegen sind.

Als Messlatte für die Interpretation des Versicherungs­umfangs dient das Verständnis eines durch­schnittlichen Versicherungs­nehmers ohne versicherungs­rechtliche Spezial­kenntnisse. Hinter dem in den Versicherungs­klauseln nicht erkennbaren Fach­chinesisch dürfen sich die Versicherungs­konzerne nicht verstecken. Außerdem gilt: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherungs­gesellschaft.

Die Richter erkennen sehr schnell, dass es bei einer solchen Interpretation immer auf den aktuellen Gesetzes­stand ankommt, wenn der Versicherer auf die Gesetzes­lage verweist (= dynamische Verweisungs­klausel). Gut für den Versicherten, denn Corona ist Anfang Februar als infektiöse Krankheit im Sinne des Gesetzes über eine Rechts­verordnung anerkannt.

Mit anderen Worten: es kommt bei derartigen Versicherungs­bedingungen nicht darauf an, ob der Begriff Covid-19 oder Corona darin enthalten ist!

Versicherungsbedingungen entscheiden was und wieviel gezahlt werden muss

Anders – und auch das betonen die Richter aus Mannheim – sieht es aus, wenn der Versicherer andere Bedingungen dem Versicherungs­schutz zu Grunde legt, so z. B. die Krankheiten konkret und abschließend aufführt. Aus dem Grund muss der vertiefte Blick in die konkreten Versicherungs­bedingungen erfolgen, um zu sehen, ob eine Versicherung zu zahlen hat oder ob sie zu Recht nur teilweise Geld überweist oder gänzlich die Leistung verweigert. Nur das genaue Prüfen gibt Sicherheit.

Wir überzeugen mit Null-Tarif: Geld aus der Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Frage, die sich aktuell viele Betroffene stellen, ist ganz einfach: Soll ich in den Streit mit meiner Versicherung treten, wenn sie nicht zahlt? Falls ich mich für so einen Schritt entscheide, woher nehme ich das Geld für solch einen Prozess?

Die Antwort ist einfach, denn nur ein stufen­weises Vorgehen gibt Ihnen Sicherheit:

  • Wir prüfen Ihren Versicherungs­schutz:
  • Ihre Kosten: 0 Euro
  • Wir teilen Ihnen innerhalb von zwei Arbeits­tagen das Ergebnis unserer Prüfung mit.
  • Ihre Kosten: 0 Euro
  • Sie besprechen mit uns das Ergebnis, die Konsequenzen und - Ihren Nutzen
  • Ihre Kosten: 0 Euro
  • Sie entscheiden sich, ob Sie gegen Ihre Versicherung vorgehen wollen.
  • Dabei stehen Ihnen drei Finanzierungs­varianten zur Verfügung:
  • Sie haben eine Rechtschutz­versicherung, die die Kosten stemmt:
  • Ihre Kosten: 0 Euro
  • Sie wollen die Kosten eines Rechts­streits selbst übernehmen
  • Wir machen Ihnen ein konkretes Angebot
  • Sie streiten auf Erfolgs­basis
  • Ihre Kosten: 0 Euro

Wie Sie sehen, machen wir Ihnen ein faires Angebot, das für Sie vollkommen ohne Risiko ist. Wir bieten Ihnen diese Optionen, weil wir davon überzeugt sind, dass Ihre Versicherung Ihnen mehr schuldet, als sie Ihnen freiwillig anbietet.

Warum wir das meinen? Weil wir wissen, dass es Versicherungs­gesellschaften gibt, die sich an ihre geschlossenen Versicherungs­bedingungen halten und komplett auszahlen bzw. schon ausgezahlt haben. Diese Punkte und unsere Erfahrung als Anwalts­kanzlei, die sich seit 25 Jahren auf Kundenseite gegenüber Versicherungen und Banken durchgesetzt haben, flankieren unsere Überzeugung.

Weitere Klagen wegen Covid-19

Drei Klagen gegen Versicherungs­gesellschaften sind beim Landgericht Osnabrück anhängig gemacht worden.

Kläger sind Restaurant­betreiber und ein Hotel auf Norderney; insgesamt fordern sie rund 360.000,00 Euro. Hintergrund ist, dass Versicherer die Zahlung der versicherten Tagessätze bei einer Betriebs­ausfall­versicherung verweigerten. Sie sind nach Angaben des Gerichts der Meinung, der Versicherungs­schutz würde Covid-19 nicht umfassen. DARS-CoV-2 sei nach Ihrer Ansicht nicht vom Versicherungs­schutz gedeckt, weil man ihn bei Abschluss des Versicherungs­vertrages nicht gekannt habe.

Laut Mitteilung des Land­gerichts Osnabrück sollen die Versicherungs­bedingungen eine so genannte dynamische Verweisungs­klausel beinhalten. Das bedeutet, dass der Versicherungs­umfang sich nach der Gesetzes­lage richten würde – und diese habe Covid-19 / Corona ab Februar in den Katalog der infektiösen Krankheiten aufgenommen. Damit liegt es unserer Ansicht nach nahe, dass die Richter zu ähnlichen Urteilen wie in Mannheim kommen könnten.

Wofür die Versicherung für Betriebsunterbrechung sonst noch eintritt

Die Bedingungen für eine Betriebs­unterbrechungs­versicherung werden meist für die einzelnen Branchen speziell formuliert. Dabei kommt es darauf an, ob Versicherungs­nehmer ein Hotel, Café, Gaststätte, Restaurant oder eine Arztpraxis, Event­veranstalter, Reise­veranstalter oder sonst jemand ist, der mit viel Publikums­verkehr rechnet.

Ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung sinnvoll?

Das ist nachvollziehbar, weil Unternehmen unter­schiedliche Kosten­strukturen haben, die abgesichert werden müssen. Aus dem Grund kommt dieses Versicherungs­produkt unter unterschiedlichen Namen auf den Markt:

  • Betriebs­schließungs­versicherung,
  • Betriebs­stilllegungs­versicherung oder
  • Betriebs­ausfall­versicherungen.

Nicht nur gewerbliche Unternehmen, wie Produktions- oder Beherbergungs­betriebe können einen derartigen Versicherungs­schutz beantragen, sondern auch Arztpraxen (= Praxis­ausfall­versicherungen). Allgemein gesprochen kann man sagen: Betriebs­unterbrechungs­versicherungen decken die (un-)mittelbaren Folge­schäden ab, die Sach­versicherungen nicht umfassen; nämlich weiter­laufende Kosten und wegfallende Erträge.

Übliche Bedingungen der Versicherung wegen Betriebsunterbrechung

Zu dem üblichen Leistungs­schutz gehören z. B. Einbruch und Vandalismus, Brand­schäden sowie Sturm­schäden oder Leitungs­wasser. Zum versicherten Umfang kann auch der finanzielle Schutz vor Krankheiten einbezogen sein. In diesem Punkt unter­scheiden sich die Bedingungen der einzelnen Versicherungs­gesellschaften. Der Grund für die Differenzierung ist, dass sich die Risiken nicht in den Dienst­leistungs­unternehmen und Produktions­betrieben gleichen. So ist die Gefahr eines Infektions­risikos in einer Firma, die ihre Waren fast ausschließlich mit Robotern herstellt, naturgemäß geringer als im Gastronomie­gewerbe und in Hotels.

So eine betriebs­spezifische Anpassung ist nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass auch Seng-, Über­spannungs­schäden in eine solche Police mit einbezogen werden können, wie auch Schäden durch Feuchtigkeit, extreme Temperaturen, Strom- oder Energie­ausfall.

Korrespondierend dazu sind auch die Ersatz­leistungen im Regelfall bedürfnis­bezogen versichert: Reparatur­kosten, Aufräum- und Abbruch­kosten sowie die fortlaufenden Kosten eines Betriebs und der entgangene Gewinn.

Die Pflichten des Versicherten bei Betriebsunterbrechungsversicherung

Alles das ist auch im Rahmen einer Schadens­meldung an den Versicherer zu beachten. Wer hier präzise alles Erforderliche gegenüber dem Versicherer bei der Schadens­meldung angibt, kann auf eine zügige Regulierung ohne viel Nachfragen rechnen. Außerdem muss er sich nicht vorhalten lassen, er hätte den so genannten „Obliegenheits­pflichten“ aus dem Versicherungs­vertrag nicht ausreichend Rechnung getragen.

Anwalt hilft bei Schadensbewältigung einer Betriebsunterbrechungsversicherung

Was wir konkret für Sie tun können:

  • Wir checken Ihre Versicherungs­bedingungen und beraten Sie
  • Wir prüfen, ob bei einer von Ihnen vorgenommen Schadens­meldung noch Lücken vorhanden sind
  • Wir melden den Schaden Ihrer Betriebs­unterbrechungs­versicherung (auf Wunsch)
  • Wir beraten Sie, ob und wie Sie gegen Ihre Versicherungs­gesellschaft mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können
  • Wir organisieren Ihnen einen Finanzierer für Ihre Ansprüche gegen das Versicherungs­unternehmen (auf Wunsch)

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