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Steuerrecht | 09.03.2021

Erbschaft­steuer

Das Familien­heim und die Erb­schafts­steuer

Steuer­frei­stellung richtig berücksichtigen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass oft auf die Steuer­befreiung für das Familien­heim gesetzt wird, die Erben dann aber an das geerbte Familien­heim gefesselt sind oder aber eine vorzeitige Veräußerung bzw. Weitergabe eine (vermeidbare) Erbschaft­steuer ausgelöst.

Eine geschickte steuerliche Planung der zu erwartenden Erbschaftsteuer­last lässt den Erben frei darüber entscheiden, ob er weiterhin im Familien­heim leben möchte oder, ob er sich verkleinern, den Lebens­mittel­punkt zum Beispiel zu Kindern in einer anderen Stadt verlegen will, etc.

Es gilt: Erbschaft­steuer ist eine Gestaltungs­steuer!

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für das Familienheim

Damit ein selbst­genutztes Familien­heim steuerfrei vererbt werden kann, müssen vier ist von der vier Voraus­setzungen erfüllt sein):

1. Der Erblasser hat das Familien­wohnheim vor seinem Tod selbst bewohnt.

2. Der Erbe nutzt die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken.

3. Die Nutzung zu eigenen Wohnwecken ist „unverzüglich“ erfolgt.

4. Beim Erben handelt es sich um den Ehegatten, Partner einer ein­getragenen Lebens­partnerschaft, Kinder, Stief- oder Enkelkinder (wenn deren Eltern schon gestorben sind).

Nur, wenn diese Grund­voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Steuer­befreiung überhaupt erreicht werden.

Zehn Jahre Bindung

Wie stark die 10 Jahresfrist den Erben bindet, zeigt wieder einmal eine Ent­scheidung des Finanz­gerichts Münster.

Die Erbin und Klägerin hatte von ihrem Ehemann das hälftige Miteigentum am gemeinsam bewohnten Einfamilien­haus geerbt.

Knapp 21 Monate nach dem Tod ihres Ehemann ver­äußerte die Klägerin das Familien­heim. Etwa zehn Monate nach der Veräußerung änderte dann das Finanzamt die bereits erfolgte Erbschaftsteuer­festsetzung. Die zuvor beantragte und gewährte Steuer­befreiung für das Familien­heim wurde nicht mehr gewährt.

Der eingelegte Einspruch und auch die Klage vor dem Finanz­gericht blieben ohne Erfolg.

Nach dem Tod ihres Ehemannes litt diese schweren Depressionen und Angst­zuständen. Diese beruhten nach Vortrag der Klägerin erheblich darauf, dass ihr Ehemann in dem Haus verstorben war.

Die Erben hatte argumentiert, dass sie aus zwingenden Gründen an einer selbst Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert sei. Nach dem Tod ihres Ehemanns leide sie an einer schweren Depression und Angst­zuständen. Ihr Mann sei plötzlich in dem Haus verstorben Weisheit die weitere Nutzung sie gesund­heitlich beeinträchtigen.

Einhaltung der Bindungsfrist notwendig

Im Klage­verfahren wurde eine ärztliche Stellung­nahme eingebracht wonach ein Verbleib im Haus aus medizinischer Sicht nicht angebracht sei. Es würden weitere psychische Folge­schäden drohen.

Finanzamt und FG vertraten beide die Meinung, dass die Steuer­befreiung für das Familien­heim zu versagen sei. Die Steuer­befreiung nach einer Veräußerung sei nur dann nicht zu streichen, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbst­nutzung gehindert sei. Ein solcher Grund liege nur vor, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflege­bedürftigkeit) und nicht nur des Familien­heims unmöglich sei. Diese Voraussetzung war hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Richter argumentierten eine restriktive Gesetzes­auslegung sei verfassungs­rechtlich geboten, weil die Steuer­befreiung für Familien­heime Grund­eigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögensw­erte bevorzuge. Auch das höchste deutsche Finanz­gericht – der Bundes­finanz­hof – hatte eine enge Auslegung der Steuer­befreiung angenommen in einem Fall, wo nach Tod die Immobilie unter Nießbrauch­vorbehalt auf die Kinder übertragen wurde.

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