Der Güterstand als Eckpfeiler im Scheidungsrecht
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der grundsätzlich Anwendung findet, wenn die Eheleute nichts Abweichendes geregelt haben. Besonders für Unternehmer hat dieser Güterstand im Falle der Scheidung fatale Folgen: Bei der Zugewinngemeinschaft findet bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich statt, dieser Ausgleich wird in Geld geschuldet. Wenn das wesentliche Vermögen im Unternehmen steckt, dieses aber nicht liquide ist, wird es problematisch. Nicht selten steht die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel.
Oft ist es gewünscht, die beizubehalten, da sie steuerlich vorteilhaft ist. Es gibt sodann die Möglichkeiten, die Zugewinngemeinschaft zu gestalten. So können die Ehegatten können auf den Zugewinn insgesamt für den Falle der Scheidung verzichten, so wird das Vermögen insgesamt geschützt, inklusive etwaiger Unternehmen und Gesellschaftsanteile. Oder das Unternehmen wird gesondert aus dem Zugewinn herausgenommen, im Übrigen bleibt es bei einem Ausgleich des entstanden Zugewinns.
Da die Zugewinngemeinschaft beibehalten bleibt, spricht man bei diesen Gestaltungen von der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Möglich ist auch eine vollständige Trennung beider Vermögensmassen sowohl bei Scheidung als auch im Erbfall. Dies kann durch den Wechsel des Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung erreicht werden. Zwar gehen hier die Steuervergünstigungen verloren, gewährleistet ist aber uneingeschränkt. In der Praxis empfiehlt sich dies selten a die modifizierte Zugewinngemeinschaft eigentlich günstiger ist und dennoch den erwünschten Effekt erzielt.
Unterhaltsregelungen im Unternehmer-Ehevertrag
Im Falle der Trennung und Scheidung entstehen oft Unterhaltsverpflichtungen. Der Unterhalt während der Trennung ist besonders geschützt, Regelungen hierzu nur sehr eingeschränkt möglich.
Für die Zeit nach der Scheidung ist der Unterhalt aber einer Regelung durchaus zugänglich. Unternehmer sollten hier vor allem daran denken, Regelungen zu ihrem Einkommen zu treffen. Oft setzt sich dies zusammen aus Geschäftsführergehalt und Entnahmen oder Gewinnausschüttungen, manchmal geht es nur um die Entnahmen und Gewinnausschüttungen. Da diese nicht garantiert und auch Schwankungen unterworfen sind, sollte man sie bei der Berechnung des Unterhalts möglicherweise außer vor lassen oder die Berechnung regeln.
Auch weitere Punkte wie die Altersvorsorge können geregelt werden. Dabei ist beim Entwurf und der Gestaltung insgesamt darauf geachtet werden dass der Ehevertrag insgesamt nicht ausgewogen genug ist, um einer möglichen gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.
Weiterführende Informationen zum Ehevertrag für Unternehmer und Gesellschafter finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/familienrecht/ehevertrag-fuer-unternehmer-gesellschafter.html