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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 01.03.2018

Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge

Diesel­verbot wegen Urteil des BGHs? Fahrer kredit­finanzierter Diesel­fahrzeuge aufgepasst

Darlehens­widerruf und Fahrzeug­rückgabe ohne Nutzungs­entschädigung wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung („Widerrufs­joker“) häufig möglich!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Gute Nachricht für Besitzer kredit­finanzierter Diesel-Fahrzeugs: Falls der (Auto-)Bank formale Fehler nachgewiesen werden können, ist es möglich, auch noch Jahre nach der Unterschrift einen Kredit­vertrag zu widerrufen. So hat es der Bundes­gerichts­hof grund­sätzlich, wie auch jüngst das LG Ellwangen (Az. 4 O 232/17) entschieden.

Rückgabe von Diesel-Fahrzeugen mit dem Widerrufsjoker

Hintergrund: Die Widerruf­informationen der Autobanken sind häufig wider­sprüchlich oder verwirrend. Was Immobilien­besitzern in den vergangenen Jahren zu neuen Verträgen mit niedrigeren Zinsen verhalf, bringt Auto­besitzer nun in die Situation, sich elegant über den Widerrufs­joker von ihrem Diesel-Fahrzeug trennen zu können.

Widerruf durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung möglich

Die meisten Autobanken und Leasing­geber belehrten in ihren Verträgen nicht ordnungs­gemäß über das Widerrufs­recht, namentlich über die Pflicht­angaben in den Darlehens­verträgen, was den Auto­käufern häufig auch heute noch den Widerruf des Kredit­vertrages und die Rückgabe des Fahrzeugs ermöglicht.

Fahrzeugrückgabe ohne Nutzungsentschädigung

Häufig ist dabei noch nicht einmal ein Wertersatz für die jahrelange Nutzung des Fahrzeugs geschuldet, letzteres bei Darlehens­verträgen ab dem 13. Juni 2014. Gesetzlich geregelt ist, dass, wer seinen Autokredit­vertrag erfolgreich widerruft, von der Bank die Anzahlung und die bereits getilgten Beträge erstattet bekommt, nur die Zinsen darf sie behalten. Darüber hinaus steht dem Autokäufer/Darlehens­nehmer eine Nutzungs­entschädigung i.H.v. grds. 5 % über Basis­zinssatz auf erbrachte Zins- und Tilgungs­leistungen zu.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Autokäufer gegenüber Banken bundesweit in Darlehens­widerrufs- und sonstigen Bank­rechts­streitigkeiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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