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Vertragsrecht | 17.07.2017

VW Abgas­skandal

Drei Oberlandes­gerichte klar auf Seiten der Kläger - VW und seine Händler reagieren mit Rückzug

Einschätzungen der Gerichte dürfen als richtungs­weisend angesehen werden

Die in der rechtlichen Aufarbeitung des Diesel­abgas­skandals führende Düsseldorfer Kanzlei Rogert & Ulbrich mit über 2.500 Mandanten im Abgas­skandal hält die Rechtslage in den Fällen, in denen der Kläger Rücktritt vom Kaufvertrag begehrt, für obergerichtlich weitestgehend geklärt.

Rechtsanwaltskanzlei sieht klare Chancen für Prozessgewinn

Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, Gründungs­partner der Kanzlei erläutert: „Diverse Medien berichten immer wieder, es sei nicht deutlich, wie die Oberlandes­gerichte in den Verfahren im VW-Abgas­skandal entscheiden werden. Das ist für die im Abgas­skandal bis heute tonangebenden Oberlandes­gerichte Hamm, Celle und München jedoch nicht richtig. Jedenfalls in Fällen, in denen der VW-Konzern oder seine Vertrags­händler aus Vertrag wegen Gewährleistungs­pflichten in Anspruch genommen wird, gibt es Verfügungen, Beschlüsse und Hinweise der Gerichte, die ein für versierte Juristen sehr deutliches Bild zeichnen: Hat der Kläger über seinen Anwalt dezidiert und mit viel Substanz zu den Mängeln und der Unmöglichk­eit/Un­zumutbarkeit der Behebung dieser Mängel durch das angebotene Software­update vorgetragen, was bislang ausweislich der Urteils­veröffentlichungen fast ausschließlich spezialisierten Kanzleien gelingt, dann wird der Kläger den Prozess gewinnen.“

Zweifel an Mängelbeseitigung durch Softwareupdate

„Es ist mittlerweile nämlich allgemeine Auffassung, dass das Aufspielen der Betrugs­software einen erheblichen Sachmangel darstellt. Frühere entgegen­stehende Entscheidungen der Land­gerichte Bochum und Münster sind überholt. Damit kommt es für die Frage des Bestehens eines Rücktritts­rechts - früher Wandlungs­rechts - nur noch auf die Frage an, ob dieses erst nach Verlangen der Nacherfüllung oder sofort ausgeübt werden kann. Das OLG München hat hierzu nunmehr in mehreren Verfügungen klargestellt, dass es erhebliche Zweifel daran hegt, dass die Mängel durch das Software­update ohne Entstehung anderer Mängel behoben werden können. In mündlichen Verhandlungen hatten sich auch Senate der Oberlandes­gerichte Hamm und Celle ähnlich geäußert. Die Münchener Richter gehen sogar noch einen Schritt weiter und machen deutlich, dass der Verkäufer zu beweisen habe, dass das Software­update wie von ihm behauptet, sämtliche Mängel beseitigt ohne neue hervorzurufen“, erläutert der Anwalt weiter.

Den drei Ober­landes­gerichten seien eine Vielzahl bedeutender Land­gerichte unterstellt und sie verfügten über eine außergewöhnliche Reputation in der Bundes­republik, so dass die Einschätzung dieser Gerichte als richtungs­weisend angesehen werden dürfe.

VW verzichtet auf Berufung

„Volkswagen und sein Händler­ring haben die Zeichen der Zeit erkannt: In der vorgenannten Konstellation wird entweder mitgeteilt, dass das Berufungs­verfahren nicht durch­geführt wird oder die bereits eingelegte Berufung wird zurück­genommen oder es kommt zu attraktiven Vergleichs­angeboten“, freut sich der Anwalt für seine Mandanten.

„Im Ergebnis erhält der Kläger, was er verlangt - die Kosten trägt der Gegner“, resümiert der Anwalt zufrieden.

Frist zur Klageerhebung läuft zum 31. Dezember 2017 ab

Abschließend weist der Anwalt auf folgendes hin: „Wer auf Urteile der Oberlandes­gerichte wartet, wird daher enttäuscht. Dennoch ist die Zeit für die Klage­erhebung nunmehr gekommen. Frist: 31. Dezember 2017 für Klagen gegen den Vertrags­händler als Verkäufer.“

Die Rechts­anwalts­kanzlei Rogert & Ulbrich verzeichnete bundesweit als erste einen Sieg gegen Volkswagen aus Delikt, gewann als erste in Nordrhein-Westfalen gegen einen Vertrags­händler und erreichte als erste rechtskräftige Urteile gegen die Volkswagen AG.

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