wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Markenrecht | 14.12.2016

Fremde Marken

Eigene Firma trifft fremde Marke: Was bedeutet das?

Verstöße führen in der Regel zu einer straf­bewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung

Fremde Marken dürfen im jeweiligen Geschäftsv­erkehr nicht ohne Lizenz genutzt werden. Zumindest dann nicht, wenn man keine kosten­pflichtige Abmahnung riskieren will! Das gilt insbesondere auch für die Nutzung in der eigenen Firma oder Geschäfts­bezeichnung. Verstöße führen in der Regel zu einer straf­bewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung. Aber nach der Unterlassungs­erklärung ist nicht selten vor der Vertrags­strafe.

Hintergrund

Wer wegen Verstoß gegen fremde Marken berechtigt abgemahnt wurde, sollte zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinander­setzung eine (modifizierte) straf­bewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung abgeben. Hierin wird für den Fall eines weiteren Verstoßes eine Vertrags­strafe versprochen. Entweder in Form einer festen Summe oder nach dem sog. Hamburger Modell.

Um diese Vertrags­strafe nicht zu verwirken (= zuschulden), müssen jedoch neben dem eigentlichen Verstoß, auch in Such­maschinen, Online­diensten und Verzeichnissen aktiv die Marken­rechts­verletzungen beseitigt werden.

Was ist passiert?

Ein Unternehmen führte in seiner Firma die Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund“. Die Inhaberin der Marke „Haus & Grund“ sah hierin eine Verletzung ihrer Marke und mahnte das Unternehmen kosten­pflichtig ab. Zudem forderte die Inhaberin der Marke die Abgabe einer straf­bewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung. Als Vertrags­strafe war eine feste Summe in Höhe von 25.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwider­handlung vorgesehen.

Nachdem das Unternehmen die straf­bewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung abgegeben hatte, war die Bezeichnung gleichwohl noch in verschiedenen Online­verzeichnissen (z.B. gelbeseiten.de, 118800.com, stadt­branchen­buch.com etc.) sowie bei Google Maps zu finden.

Die Inhaberin der Marke verlangte aufgrund dessen nun die Zahlung Vertrags­strafe vom Unternehmen. Dieses verweigerte jedoch die Zahlung u.a. mit der Begründung, dass es die Eintragungen gar nicht in Auftrag gegeben hätte. Zudem sei die Vertrags­strafe überhöht und somit unwirksam.

Die Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 77/13) schloss sich dem nicht an und sah die Vertrags­strafe als verwirkt an.

Zwar habe das beklagte Unternehmen die Eintragungen tatsächlich nicht selbst beauftragt. Die Betreiber der Online­dienste seien zudem auch keine sog. Erfüllungsg­ehilfen des Unternehmens, sodass deren Verschulden dem Unternehmen nicht zuzurechnen sei.

Gleichwohl hafte das Unternehmen aber aufgrund seiner Un­tätigkeit. Denn nach Ansicht des BGH hätte das Unternehmen nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung aktiv werden müssen. Es hätte die Betreiber der Verzeichnisse zur Löschung der unzulässigen Firmierung anhalten müssen oder diese zumindest über den Sachverhalt aufklären müssen.

Das Unternehmen konnte davon ausgehen, dass die vormals verwendete Firmierung übernommen würde, sodass zumindest bei bekannten Diensten wie Google Maps und gelbeseiten.de auf eine Löschung hinzuwirken gewesen wäre. Dies sei vorliegend aber nicht erfolgt.

Nach Ansicht des BGH war auch die Vertrags­strafe nicht überhöht. Bei Verstößen gegen Marken- und Kennzeichen­rechten sowie im Wettbewerbs­recht, sind derartige Vertrags­strafen nicht unverhältnismäßig. Rein vertragliche Ansprüche, die unter Umständen etwas Anderes recht­fertigen würden, waren vorliegend nicht gegeben.

Fazit

Verletzt die eigene Firma fremde Marken sollte außerg­erichtlich eine (modifizierte) Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung abgegeben werden. Unternehmen sollten hierbei immer auch aktiv die Löschung der marken­verletzenden Firma betreiben. Hierbei müssen zumindest bekannte Online­dienste und Verzeichnisse zur Löschung aufgefordert bzw. über die Unzulässigkeit informiert werden. Aus Beweis­gründen sollte dies schriftlich erfolgen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  9 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3529

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3529
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!