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EU-Recht und Erbrecht | 08.02.2019

Erbschaft

Erbausschlagung: Örtliche Zuständigkeit in internationalen Erbfällen

Erbschaft eines im Ausland verstorbenen Angehörigen kann auch am zuständigen Nachlass­gericht im eigenen Wohnort ausgeschlagen werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerald Freund

Verstirbt ein Mensch im Ausland, so stellt sich für die potentiellen Erben häufig die Frage, in welcher Weise sie die Erbschaft ausschlagen können.

Das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.10.2018, Az. I-3 Sa 1/18) hat nun klargestellt, dass Artikel 13 EuErbVO (Europäische Erbrechts Verordnung) neben der Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem der Mensch verstorben ist, eine konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte des Mitglieds­staats begründet, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der die Erbschaft ausschlagen will.

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Zuständigkeit von Gerichten richtet sich nach dem Wohnsitz

Begründet wird dies durch das Oberlandes­gericht Düsseldorf damit, dass Artikel 13 EuErbVO die Aus­schlagung einer Erbschaft in internationalen Erbfällen erleichtern will, indem dem Aus­schlagenden die Erklärung gegenüber den Gerichten seines Aufenthalts­staates ermöglicht wird. Eine Erklärung gegenüber diesem Gericht ersetzt dabei eine Erklärung gegenüber dem nach dem Erbstatut vorgesehenen Gericht.

Zuständigkeit ergibt sich aus § 31 Satz 1 IntErbRVG

Die örtliche Zuständigkeit des in Deutschland zuständigen Amts­gerichts ergibt sich aus § 31 Satz 1 IntErbRVG. Danach ist für die Entgegen­nahme der Aus­schlagungs­erklärung das Nachlass­gericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ein Beispiel

Einer Ihrer Angehörigen ist in Spanien verstorben und es kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung. Sie können als in Deutschland lebender Erbe dennoch die Erbschaft durch Erklärung bei dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Nachlass­gericht ausschlagen.

Wir helfen Ihnen gerne

Denn viele Amts­gerichte kommen mit der Komplexität der EuErbVO und internationalen Erbfällen nicht zurecht.

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