Nach neuer EU-Verordnung spielt die Staatsangehörigkeit in Sachen Erbrecht künftig keine Rolle mehr
Damit macht die EU-Verordnung jetzt Schluss: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ab dem 17. August 2015 ist für den gesamten Nachlass eine Rechtsordnung zuständig, und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach. Die Staatsangehörigkeit spielt in Sachen Erbrecht erst mal keine Rolle mehr.
An einem Beispiel lässt sich dies verdeutlichen:
Beide Ehepartner sind Rentner und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind Eigentümer eines Mietshauses in Deutschland und haben sich letztes Jahr entschieden, ihren Lebensabend auf Mallorca in einer eigenen Finca zu verbringen.
Für den Nachlass des Ehepaares gilt ab dem 17. August 2015 spanisches Recht. Aber ist das auch so gewollt?
Erbrechtgesetze in der Wahlheimat sollten hinsichtlich der Erbfolge genau überprüft werden
Künftige Erblasser, die wie im Beispiel ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sollten genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat. Die Erbrechtgesetze der Mitgliedsstaaten sind sehr unterschiedlich.
EU-Verordnung hat ein Wahlrecht vorgesehen
Wer deshalb zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der EU-Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben.
Wer jetzt ein neues Testament errichtet, kann, unabhängig davon, ob er Umzugspläne hat oder nicht, rein vorsorglich eine Regelung im Testament aufnehmen. Auch wer bereits ein Testament errichtet hat und jetzt im Ausland lebt oder dies in der Zukunft nicht ausschließt, sollte dieses überprüfen lassen. Es kann zu Problemen mit der inhaltlichen Gültigkeit und der Auslegung kommen, wenn das Testament mit den Begriffen und nach den Regeln des damals anwendbaren Rechts verfasst wurde, die das Erbrecht der Wahlheimat nicht kennt.
Erbrecht in den EU Mietgliedstaaten sehr unterschiedlich
Zum Beispiel erkennt das spanische Erbrecht das im deutschen Recht vorgesehene Ehegattentestament nicht an. Hat das Rentnerehepaar aus obigem Beispiel nach deutschem Recht ein Ehegattentestament errichtet und zieht dann nach Mallorca, kann dies dazu führen, dass die Verfügungen nicht anerkannt werden. Dieselben Probleme tauchen auf, wenn nach deutschem Recht z.B. Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurden, das nach dem Wohnsitz zuständige spanische Recht diese Begriffe aber gar nicht kennt.