Kann Witwe über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet war - erben?
In einem komplexeren Erbscheinsverfahren wurde über die Frage gestritten, ob die Witwe - die 2. Ehefrau des Erblassers – über deren Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet war – als Erbin zu berücksichtigen war oder nicht.
Drei Wochen nach dem Tod schlossen die Erben eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung ab
Zunächst hatten – drei Wochen nach dem Tod des Erblassers – die drei Kinder aus erster Ehe und die Witwe eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung geschlossen, mit der das Erbe verteilt wurde. Alle vier Personen hatten unterzeichnet.
Acht Tage später erklärte die Witwe zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft.
Witwe schlug das Erbe aus und den Kindern wurde ein Erbschein ausgestellt
Kurz nach der Ausschlagungserklärung der Witwe beantragte eines der Kinder die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge zu Gunsten nur der drei Kinder. Ein derartiger Erbschein wurde erteilt.
Witwe wollte das Erbe nun doch Antreten und beantragte die Einziehung des Erbscheins
Die Witwe hatte es sich inzwischen aber wieder anders überlegt und erklärte hinsichtlich ihrer eigenen Erbausschlagung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die drei Kinder aus erster Ehe. Sie beantragte nun, den Erbschein einzuziehen. Das Amtsgericht (Nachlassgericht) ordnete darauf die Einziehung des Erbscheins an, weil die Ausschlagung der Witwe unwirksam sei. Über diese Entscheidung gab es Streit zwischen den Beteiligten.
Hierzu entschied das OLG:
Durch den Aufteilungsvertrag habe die Witwe im Wege des schlüssigen Verhaltens die Erbschaft angenommen.
Wer eine Erbschaft angenommen hat, kann die Rechtswirkungen beseitigen, indem er die eigene Annahme-Erklärung durch Anfechtung fristgerecht (sechs Wochen ab Kenntnis des Grundes, § 1954 BGB) vernichtet; natürlich müssen für die Anfechtung die entsprechenden gesetzlichen Gründe gegeben sein, anderenfalls ist sie wirkungslos.
Eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft hat die Witwe aber gerade nicht erklärt, sondern nur die Ausschlagung (die Anfechtungserklärung der Witwe bezog sich nicht auf die Annahme der Erbschaft, sondern auf ihre eigenen Ausschlagungserklärung). Das reichte nicht aus. Nach der Rechtsauffassung des OLG war die Witwe also nach wie vor Erbin neben den drei Kindern.
Für die Witwe in dem vorstehend geschilderten Fall war der Fehler Glück im Unglück, nachdem sie das zweite Mal ihre Meinung geändert hatte.
Der Regelfall dürfte anders gestaltet sein, daher MEIN TIPP:
Wenn sich der Erbe ernstlich und nach guter Überlegung dauerhaft aus seiner Erbenstellung verabschieden will, sollte er sorgfältig prüfen (lassen),
- ob er das Erbe (zum Beispiel durch schlüssiges Verhalten) angenommen hat und
- ob Anfechtungsgründe (zum Beispiel ein anzuerkennender Irrtum) vorliegen
– dann sollte er fristgerecht die Anfechtung erklären.
Kann er hingegen sicher sein, dass er das Erbe bisher nicht (auch nicht durch schlüssiges Verhalten) angenommen hat, genügt die rechtzeitige (!) Ausschlagung.
Manches Mal wird es erforderlich sein, mehrere derartige Erklärungen zu kombinieren.
In jedem Falle empfehle ich, in einer derartigen Situation, in der
- schnell die richtige Entscheidung getroffen,
- diese formal zutreffend formuliert und
- rechtzeitig an den richtigen Empfänger überbracht werden muss,
möglichst frühzeitig kompetenten Rat einer Fachanwältin/eines Fachanwalts für Erbrecht einzuholen.