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Steuerrecht | 03.09.2019

Erbschaft­steuer

Erb­schafts­steuer: Steuer­berater­kosten sind abzugs­fähig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Dass die Erb­schafts­steuer unter dem Gesichts­punkt der Kosten für die Erstellung einer Steuer­erklärung gemindert werden kann, hat nun das Finanz­gericht Baden-Württemberg fest­gestellt. Danach können die vom Erben für die Erstellung von Steuer­erklärungen gezahlten Steuer­beratungs­kosten die Erbschaft­steuer mindern, da hierdurch eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers erfüllt werde, so die Richter.

Kosten für Steuerberatung zu berücksichtigen?

Das Finanz­gericht Baden-Württemberg hatte sich jüngst mit der Frage der Berücksichtigung unterschiedlicher Aufwendungen im Rahmen der Erb­schafts­steuer zu befassen.

In dem Verfahren machte die Erbin nach dem Tod ihres Vaters in ihrer Erbschafts­steuer­erklärung Kosten für die Erstellung berichtigender Einkommens­steuer­erklärungen für 2002-2012 geltend. Das zuständige Finanzamt aber setzte die Erb­schafts­steuer fest, ohne diese Aufwendung zu berücksichtigen. Daraufhin klagte die Erbin – sie wollte erreichen, dass die ihr entstandenen Kosten bei der Erb­schafts­steuer mitberücksichtigt werden.

Das Finanz­gericht teilt in seinem Urteil nun die Einschätzung der Erbin (Urteil vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18). Die für die Erstellung der berichtigten Steuer­erklärungen gezahlten Steuer­beratungs­kosten seien als Nach­lass­verbindlichkeiten abzugs­fähig. Die Verpflichtung des Erblassers, unvollständige Steuer­erklärungen zu berichtigen, sei durch den Erbfall auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen. Komme diese ihrer Nach­erklärungs­pflicht nach, erfülle sie “eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Sie war also zur Berichtigung der Steuer­erklärungen verpflichtet, sodass sie sich auch die entstandenen Kosten anrechnen lassen dürfe.

Erbin darf Steuerberater beauftragen

Da hier der Verstorbene zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuer­erklärungen verpflichtet gewesen war, seien die nun nachträglich entstandenen Kosten auch als vom „Erblasser herrührend“ anzusehen, unabhängig davon, wer letztlich die Kosten unmittelbar durch die Bestellung eines Steuer­beraters verursacht habe. Damit scheide eine Berücksichtigung nicht schon deshalb aus, weil tatsächliche die Kosten erst nach dem Erbfall entstanden waren. Ihren Ursprung hatten sie auch schon vor dem Erbfall.

Auch nicht maßgeblich sei für eine Beurteilung der Abzugs­fähigkeit, dass die Erbin die Erklärungs­pflichten möglicher­weise auch ohne Steuer­berater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufs­träger zu beauftragen, zu akzeptieren.

Kosten für Räumung nicht ersatzfähig

Ebenfalls abgelehnt hatte das Finanzamt die Berücksichtigung von Kosten, die für die Räumung einer Eigentums­wohnung des Verstorbenen entstanden sind. Der Vater hatte bis zu seinem Tod eine Eigentums­wohnung bewohnt, an der auch schon zu dessen Lebzeiten die spätere Erbin zu einem Viertel Mit­eigentümerin war.

Das Finanzamt sah für die Erbin keine bestehende Räumungs­pflicht und lehnte daher eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Erb­schafts­steuer ab. Dieser Meinung folgten auch die Richter am Finanz­gericht und sind insoweit dem Begehren der Erbin nicht gefolgt.

Die Kosten für die Wohnungs­auflösung sind nach Ansicht des Gerichtes nicht abzugs­fähig, da es für die Erbin keine Verpflichtung für die Räumung gegeben habe, anders als bei der Berichtigung der Steuer­erklärungen. Vielmehr seien die Kosten aufgrund eines eigenen Ent­schlusses der Erbin zur besseren Verwertung der Immobilie entstanden. Darin seien keine abzugs­fähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses zu sehen. Eine Berücksichtigung bei der Erbschaft­steuer scheide damit aus.

Erbschaftsteuer – Die steuerrechtlichen Folgen eines Erbfalls

Tritt der Erbfall ein, wollen sich nicht nur die Erben ihren Anteil am Nachlass sichern– auch der Fiskus erhebt seine Ansprüche durch die Erb­schafts­steuer.

Während man schon vor dem Erbfall durch lebzeitige Schenkungen oder durch ein steuer­optimiertes Testament die nachteiligen Folgen der Erbschaft­steuer abmildern kann, können auch im Nachhinein noch Möglichkeiten ergriffen werden, um die Erb­schafts­steuer so gering wie möglich zu halten. Gerade die letzte Reform zur Erbschaf­steuer hat den Spezialisten und Fach­anwälten für Steuerrecht einige weitere Instrumente an die Hand gegeben, um die Steuer­belastung zu reduzieren. Zu beachten sind auch steuerliche Frei­beträge, in dessen Rahmen auf eine Erbschaft keine Steuern anfallen. Für die Für Erben ist es in jedem Fall sinnvoll, sich im Fall einer Erbschaft Möglichkeiten aufzeigen zu lassen, steuerliche Belastungen so gering wie möglich zu halten.

Weitere Informationen zum Thema Erbschaft­steuer erhalten Sie auch unter:

https://www.rosepartner.de/erbschaftssteuererklaerung-erbschaftsteuer-erklaerung.html

https://www.rosepartner.de/erbschaftssteuer.html

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