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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 08.07.2016

Kündigung

Erntezeit für KTG Agrar SE – aber keine Ernte für die Anleger

Bisher keine Zinszahlung für die Anleger

Treibt die KTG Agrar SE nicht noch kurzfristig das Geld für die ausstehende Zinszahlung auf, können die Anleihe-Anleger von ihrem außerordentlichen Kündigungs­recht Gebrauch machen. Laut Vertrags­bedingungen sind sie zur Kündigung berechtigt, wenn die Zinsen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit gezahlt werden. Die Fälligkeit war am 6. Juni.

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Zinszahlungen bereits zweimal verschoben

Zweimal hat das Hamburger Agrar­unternehmen die Zinszahlung verschoben. Spätestens zur Jahreshaupt­versammlung am 30. Juni sollten die Zinsen auf den Konten der Anleger eingegangen sein. Die Versammlung wurde kurzfristig und u.a. mit der merkwürdigen Begründung der einsetzenden Erntezeit abgesagt. Seitdem hängen die Anleger in der Luft. Die KTG Agrar SE, nach eigenen Angaben einer der führenden Produzenten von Agrarroh­stoffen in Europa, hielt es offenbar nicht für nötig einen neuen Termin für die Zinszahlung zu benennen.

Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte:

„Das Vorgehen der KTG Agrar SE ist schon sehr ungewöhnlich. In vergleichbaren Fällen bitten Unternehmen, die ihre Anleihe nicht bedienen können, um eine Stundung der Zinsen oder planen eine Änderung der Anleihe­konditionen, bis die wirtschaftliche Situation wieder besser ist. Hier passiert nichts von alledem, obwohl sogar die Insolvenz drohen kann, wenn die Anleger aufgrund ihres Kündigungs­rechts die Anleihe fällig stellen.“

Mit Kündigungen droht die Insolvenz

Denn wenn die Anleger am 6. Juli ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung der 2011 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1H3VN9) wahrnehmen, lässt sich eine Insolvenz der KTG Agrar SE wohl nicht mehr ausschließen. Dann sind nicht „nur“ die Zinsen, sondern die Rück­zahlung der Anleihe fällig. Und die hat immerhin ein Emissions­volumen von 250 Millionen Euro.

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Anleger sollten Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Betroffen von einer Insolvenz wären aber auch die Aktionäre und die Anleger der zweiten Anleihe (ISIN DE000A11QGQ1). Diese wurde 2014 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 92 Millionen Euro begeben. Die Zinsen wären im Oktober fällig. Bei einer Insolvenz kann den Anlegern der Total­verlust ihrer Investition drohen. Die Kurse für die Anleihen und die Aktien sind ohnehin schon abgestürzt. „Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen lassen. Neben der außerordentlichen Kündigung könnte auch die Möglichkeit bestehen, Ansprüche auf Schadens­ersatz geltend zu machen, falls schon in den Emissions­prospekten Fehler vorliegen oder die Anlage­beratung fehlerhaft war und die Risiken nicht umfassend erläutert wurden“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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