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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 03.04.2020

Widerruf

EuGH stärkt Rechte von Verbrauchern: Widerruf der allermeisten Kredite auch heute noch möglich

Berechnung der Wider­rufs­frist muss sich aus Verbraucher­kredit­vertrag klar und prägnant ergeben

Mit seiner sensationellen Entscheidung vom 26. März 2020 hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Millionen von Verbrauchern gestärkt (Az. C-66/19). Das Urteil betrifft die allermeisten in der Zeit zwischen 2010 und 2016 sowie in den Jahren 2019 und 2020 geschlossenen Darlehens- und Leasing­verträge, zum Beispiel bei Immobilien­finanzierungen, bei Auto­krediten oder Leasing­verträgen. Es ermöglich in sehr vielen Fällen, in denen bei der Widerrufs­belehrung die so genannte „Kaskadenv­erweisung“ verwendet wurde, auch heute noch die Erklärung des Widerrufs und eröffnet damit die Möglichkeit, sich zu vorteil­haften Bedingungen vom Darlehens­vertrag vorzeitig zu lösen.

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Worum es geht

Verbraucher­verträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Wider­rufs­frist angeben, innerhalb derer der Verbraucher seine Vertrags­erklärung widerrufen und sich so vom Vertrag lösen kann.

In sehr vielen Widerrufs­belehrungen der Jahre 2010 bis 2016, aber auch bei sehr aktuellen Verträgen der Jahre 2019 und 2020, findet sich die so genannte „Kaskadenv­erweisung“, die zum Beispiel wie folgt lauten kann:

„Der Darlehens­nehmer kann seine Vertrags­erklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Netto­darlehens­betrag, Angabe zur Vertrags­laufzeit) erhalten hat. …“

§ 492 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verweist auf Art 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird. Der Bundes­gerichts­hof hatte diese Widerrufs­belehrung und insbesondere den vorstehend fett gedruckten Text in der Vergangenheit trotz der vielfachen Ver­weisungen stets für ausreichend erachtend und dementsprechend Widerrufs­belehrungen dieses Wortlauts für hinreichend angesehen.

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EuGH: Überprüfung des Fristbeginns für Verbraucher aus Vertragsunterlagen unmöglich

Dieser Ansicht erteilt der Europäische Gerichts­hofs nun eine Absage. Der EuGH bemängelt, dass der Verbraucher sich mit einer Vielzahl nationaler Bestimmungen beschäftigen müsse, die in verschiedenen Gesetzes­werken enthalten seien. Er kommt daher zu der Auffassung, dass der Verbraucher deshalb weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält. Erst recht könne der Verbraucher nicht entscheiden, ob die Wider­rufs­frist für ihn zu laufen begonnen hat.

Dies bringt das Urteil für die Verbraucher

Enthält ein Darlehens- oder Leasing­vertrag die vom EuGH bemängelte Belehrung, so hat die Wider­rufs­frist für den Widerruf der Vertrags­erklärung des Verbrauchers nicht zu laufen begonnen und der Vertrag kann auch heute noch, oft viele Jahre nach Abschluss des Vertrages, widerrufen werden.

Als Folge eines solchen Widerrufs ist das gesamte Darlehen rückabzuwickeln. Bei Immobilien­darlehen kann sich der Verbraucher trotz noch laufender Festzins­bindung ohne Vor­fälligkeits­entschädigung aus dem Darlehen lösen, wichtig zum Beispiel bei einem Verkauf der Immobilie oder einer Umschuldung zu den aktuell historisch niedrigen Zinsen. Das Beste dabei: Sie bekommen auch die zu viel gezahlten Zinsen zurück.

Bei Auto­krediten kommt es infolge des Widerrufs zur Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bisher gezahlten Raten. So können Sie sich auf elegante Weise auch von einem vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeug trennen. Für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs müssen Sie im Idealfall noch nicht einmal eine Entschädigung bezahlen.

Darlehen jetzt widerrufen

Nutzen Sie diese einmalige Chance, die der Europäische Gerichtshof den Verbrauchern mit seiner Entscheidung eröffnet. Mit unserer lang­jährigen Erfahrung helfen wir Ihnen gerne bei der Durch­setzung Ihrer Rechte.

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