Widerrufsfrist wurde vielfach rechtswidrig deklariert
In einer Vielzahl von Darlehensverträgen wird der Beginn der Widerrufsfrist rechtswidrig wie folgt dekliniert: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Verfahrens, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Selbst ein etwaig vorhandener Verweis im Rahmen der Darlehensverträge auf die AGB, die ihrerseits auf das Preis-Leistungsverhältnis Bezug nehmen, ist nicht ausreichend, zumal diese Formulare eben nicht Teil der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags sind, wie es aber die Widerrufsbelehrung voraussetzt.
Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15), und unter Bezugnahme auf die in der Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgesehenen Pflichtangaben in einem von der hiesigen Kanzlei in einem vergleichbaren Fall der fehlerhaften Benennung von Pflichtangaben verklagten Hamburger Sparkasse kommt z.B. die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg zu der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei irreführend, weil sie den Fristlauf für die Ausübung der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich definiert.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Es handelt sich bei „der zuständigen Aufsichtsbehörde“ eben gerade nicht um gesetzlich vorgesehene „Pflichtangaben“ nach § 492 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist von vertraglich vereinbarten Angaben auszugehen, ohne dass sich für den Darlehensnehmer die zuständige Aufsichtsbehörde aus der Vertragsurkunde selbst ermitteln lässt. Dies vorausgeschickt, hat die Kreissparkasse Waiblingen wie auch eine Vielzahl anderer Sparkassen häufig nicht alle Voraussetzungen erfüllt, um das von ihr selbst vorgegebene Kriterium des Fristlaufs/Fristbeginns wirksam in den Vertrag miteinzubeziehen.
Ziel des Widerrufs
Ziel des erklärten Widerrufs ist die sofortige Entlassung aus dem hoch verzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu Rekordtiefzinsen bei einer Drittbank und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann vertritt Darlehensnehmer bundesweit
MPH Legal Services – Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit erfolgreich gegenüber Sparkassen, privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken in Darlehenswiderrufsfällen.