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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.05.2017

Darlehen

Ewige Widerrufs­recht: Darlehen der Sparkassen und ING-DiBa aus 2011-2015 häufig heute noch widerrufbar

Top-Chance für Darlehens­nehmer der Sparkassen, ING-DiBa und anderer Banken

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Im Rahmen Baudarlehen und sonstige Verbraucher­darlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, kann auch heute häufig noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufs­recht“ bestehen!

Die Gründe:

In einer Vielzahl von Darlehens­verträgen wurde der Beginn der Wider­rufs­frist rechts­widrig wie folgt dekliniert: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Verfahrens, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde) erhalten hat.„

Selbst ein etwaig vorhandener Verweis im Rahmen der Darlehens­verträge auf die AGB, die ihrerseits auf das Preis-Leistungs­verhältnis Bezug nehmen, ist nicht ausreichend, zumal diese Formulare eben nicht Teil der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrags sind, wie es aber die Widerrufs­belehrung voraussetzt.

Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, und unter Bezugnahme auf die in der Muster­widerrufs­belehrung nicht vorgesehenen Pflicht­angaben in einem von der hiesigen Kanzlei in einem vergleichbaren Fall der fehler­haften Benennung von Pflicht­angaben verklagten Hamburger Sparkasse vertritt z.B. die 6. Zivilkammer des Land­gerichts Hamburg, wie auch das Landgericht Offenburg - in einem weiteren diesseits begleiteten Verfahren - zu der Auffassung, die Widerrufs­belehrung sei irre­führend, weil sie den Fristlauf für die Ausübung der Wider­rufs­frist nicht hinreichend deutlich definiert. Vergleichbar entschied jüngst das LG Stuttgart (29 O 286/16, Urt. v. 29.07.2016)

Zum rechtlichen Hintergrund:

Es handelt sich bei “der zuständigen Aufsichts­behörde„ eben gerade nicht um gesetzlich vorgesehene „Pflicht­angaben“ nach § 492 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist von vertraglich vereinbarten Angaben auszugehen, ohne dass sich für den Darlehens­nehmer die zuständige Aufsichts­behörde aus der Vertrags­urkunde selbst ermitteln lässt. Dies vorausgeschickt, hat eine Vielzahl von Sparkassen und anderen Banken häufig nicht alle Voraus­setzungen erfüllt, um das von ihr selbst vorgegebene Kriterium des Fristlaufs/Frist­beginns wirksam in den Vertrag miteinzubeziehen. Hieraus resultiert die nicht ordnungs­gemäße Belehrung über den Fristbeginn zur Ausübung des Widerrufs­rechts. Die Wider­rufs­frist hat damit noch nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann auch heute noch erklärt werden.

Auch Widerrufsbelehrungen der ING-DiBa aus den Jahren 2011-2015 häufig rechtswidrig

Die ING-DiBa hat es in einer Vielzahl von Darlehens­verträgen versäumt, die Kredit­laufzeit in ihren Verträgen anzugeben! Exemplarisch für dieses Fehl­verhalten wurde in einem der von der hiesigen Kanzlei geprüften Verträge die Anzahl der Raten (im dortigen Vertrag 160) nur auf den Zeitraum der Zinsbindungs­frist (im dortigen Vertrag 15 Jahre) bezogen angegeben. Die Gesamt­laufzeit des Darlehens­vertrages gehört jedoch zu den gesetzlichen Pflicht­angaben!

Ziel des Darlehens­widerrufs ist die sofortige Entlassung aus dem hoch verzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu Rekord­tiefst­zinsen bei einer Drittbank und die Geltend­machung einer Nutzungs­entschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungs­leistungen in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über Basis­zinssatz.

MPH Legal Services – Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht – vertritt Darlehens­nehmer bundesweit erfolgreich gegenüber Sparkassen, privaten Kredit­instituten und Genossenschafts­banken in Darlehens­widerrufs­fällen.

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