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Versicherungsrecht | 10.11.2017

Raten­schutz­versicherung

„Ewiges“ Widerrufs­recht: Einmal­betrag für Raten­schutz­versicherung kann zurück gefordert werden

Verbraucher wurden in der Regel nicht über gesetzliches Widerrufs­recht belehrt

Seit Jahren befassen wir uns mit dem Thema der Rück­forderung des Einmal­beitrages für die Raten­schutz­versicherung bzw. Restschuld­versicherung, die gleich­zeitig mit dem Abschluss eines Darlehens abgeschlossen wird.

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Versicherung ist keine Bedingung für Abschluss eines Darlehens

Nach unserer Erfahrung bereuen viele Verbraucher den Abschluss dieser Versicherung, insbesondere deshalb, da diese in den meisten Fällen von dem Vermittler zur Bedingung für den Abschluss des Darlehens gemacht wird, obwohl vertraglich festgehalten wird, dass der Abschluss der Versicherung keine Bedingung für den Abschluss des Darlehens ist.

Verbrauchern steht „ewiges“ Widerrufsrecht zu

Nach unserer Rechts­auffassung können Verbraucher diese Versicherung auch heute noch loswerden. Den Verbrauchern steht das „ewige“ Widerrufs­recht zu, sodass die Versicherungen widerrufen werden können. Hierbei ist unbeachtlich, ob das durch die Versicherung ab­zu­sichernde Darlehen noch läuft oder bereits beendet wurde.

Verbraucher müssten über gesetzliche Widerrufsrecht belehrt werden

Der Widerruf der Raten­schutz­versicherung bzw. der Restschuld­versicherung ist möglich, da die Verbraucher nicht über ihr gesetzliches Widerrufs­recht belehrt wurden. In den meisten Fällen heißt es in der Widerrufs­belehrung, dass dem Verbraucher nur ein vertragliches Widerrufs­recht zusteht, obwohl über das gesetzliche Widerrufs­recht belehrt werden musste.

Das vertragliche Widerrufs­recht sieht keine Sanktionen für den Versicherer vor, wenn er eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung erteilt. Bei dem gesetzlichen Widerrufs­recht haben die Versicherungen dagegen normierte Sanktionen, wie das „ewige“ Widerrufs­recht mit den entsprechenden Rück­abwicklungs­folgen.

Bank unterbreitet nach Widerruf in der Regel umgehend angemessenes Zahlungsangebot

In der Vergangenheit haben wir sehr viel mit den Versicherungen der Santander Consumer Bank AG zu tun gehabt, da diese praktisch in allen Fällen nur über das vertragliche Widerrufs­recht belehrt haben.

Zwischen­zeitlich stellen wir fest, dass diese Versicherungen nach dem Widerruf umgehend ein angemessenes Zahlungs­angebot unterbreiten.

Aktuell wurden wir mit mehreren Darlehens­verträgen der CreditPlus Bank AG und der Von Essen GmbH & Co. KG Bank­gesellschaft konfrontiert und mussten feststellen, dass die mit­abgeschlossenen Versicherungen ebenfalls eine Belehrung lediglich über das vertragliche Widerrufs­recht haben.

Vor diesem Hintergrund halten wir die Raten­schutz­versicherungen der CreditPlus Bank AG und Von Essen GmbH & Co. KG Bank­gesellschaft auch heute noch für widerrufbar mit der Folge, dass die mit­finanzierte Einmal­prämie zurück­gefordert werden kann.

Wir gehen davon aus, dass die Restschuld­versicherungen bei anderen Banken ebenfalls widerrufbar sind.

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Fazit

Wenn Sie keine überteuerte Kredit­versicherung abschließen wollten und nunmehr die Einmal­prämie zurückholen wollen, erklären Sie mit unserem Muster­schreiben den Widerruf und fordern Sie Rück­erstattung der Einmal­prämie.

Nach unserer Erfahrung übernehmen Rechts­schutz­versicherungen die anwaltlichen sowie ggf. anfallende gerichtliche Gebühren.

Für die Erst­ein­schätzung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung!

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