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Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 20.04.2017

Ausländische Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahrzeughalter muss prüfen, ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hat

Liefer­fahrer mit katarischer Fahrerlaubnis

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Wer es fahrlässig anordnet oder zulässt, dass ein anderer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. Das musste sich der Betriebs­leiter einer Bäckerei vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 21.10.2016, Az. 912 Cs 413 Js 141564/16) sagen lassen. Der Mann führte und leitete eine Bäckerei, zu der auch ein Auslieferungs-Lkw gehörte. Für diesen Lkw stellte der Mann einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug. Er hatte jedoch nicht überprüft, ob der Fahrer auch eine ausreichende Fahrerlaubnis besitzt.

Fahrer hatte keine gültige Fahrerlaubnis

Bei einer Verkehrs­kontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte. Er besaß lediglich eine katarische Fahrerlaubnis. Diese galt nicht mehr zum Führen von Kraft­fahrzeugen auf dem Gebiet der Bundes­republik Deutschland, weil der Fahrer am Tag der Kontrolle bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Der Halter muss prüfen, ob Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis hat

Vor Gericht gab der verurteilte Betriebs­leiter an, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die zuständige Richterin hat ihn dennoch verurteilt. Der Mann habe sich zwar den Führer­schein vorzeigen lassen. Er habe jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser Führer­schein mit der hiesigen Fahr­erlaubnis­voraussetzung des C 1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundes­republik Deutschland überhaupt gültig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte er erkennen müssen und können, ggf. durch Nachfrage bei den Verwaltungs­behörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmen-Lkw zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf.

Strenge Anforderungen an Prüfpflichten

Es gelte also: Der Fahrzeug­halter, der einen Dritten mit seinem Kraft­fahrzeug fahren lässt, muss vorher prüfen, ob dieser die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hierbei sind an seine Sorgfalts­pflicht strenge Anforderungen zu stellen. Speziell bei ausländischen Fahr­erlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führer­schein in Deutschland gültig ist. Der Angeklagte hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobil­verband Rückfragen müssen, ob (der Fahrer) im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist.

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