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Arbeitsrecht | 30.04.2015

1:0 für Müller!

Fall Müller: Befristeter Arbeitsvertrag auch im Profi-Fußball nur bei sachlichem Grund

Arbeitsverhältnis eines Profifußballers ist genauso zu bewerten wie das eines einfachen Arbeiters oder Angestellten

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Jens Büschel-Girndt (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.03.2015, Az. 3 Ca 1197/14)

Fußballfans denken jetzt vielleicht an Gerd Müller und sicher vor allem an Thomas Müller, wenn es mal wieder „müllert“! Ein ganz anderer Müller könnte nun durch einen bahnbrechenden Rechtsstreit dafür sorgen, dass sich alle Sportinteressierten auch an ihn immer erinnern werden: Heinz Müller!

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Wer bitte!?

Der Name „Heinz Müller“ dürfte bislang nur für eingefleischte Fußballfans ein Begriff gewesen sein. Seit der Saison 2009/2010 stand er als Torwart beim Bundesligisten FSV Mainz 05 unter Vertrag. Allerdings erhielt er nach einer Vertragsverlängerung im Jahre 2012 dort nach der Saison 2013/2014 keinen Vertrag mehr. Soweit zwar bedauerlich aber eigentlich ganz normal im harten Bundesligageschäft.

Doch nicht für Heinz Müller - denn er wollte nicht einfach gehen!

Vom Fußballstadion ins Gericht

Wenn Heinz Müller schon nicht mehr auf dem Fußballplatz überzeugen durfte, tat er das nun umso mehr vor dem Arbeitsgericht Mainz: Er klagte gegen seinen ehemaligen Verein auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses als unbefristetes Arbeitsverhältnis!

...und zurück!

Das Arbeitsgericht gab ihm nun in 1. Instanz recht!

Zur Begründung führte das es aus, dass das Arbeitsverhältnis eines Profifußballer genauso zu bewerten sei, wie das eines einfachen Arbeiters oder Angestellten.

Obwohl es im Profisport eigentlich nur befristete Arbeitsverträge gibt, betonte das Gericht, dass man sich im Profisport nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinwegsetzen dürfe. Deshalb findet das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) Anwendung. Nach dessen § 14 ist aber die Befristung eines Arbeitsvertrages nur für die Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund, bzw. nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich.

Da Heinz Müller bereits seit 2009 beim FSV Mainz 05 mit einem Drei-Jahres-Vertrag gebunden war, war der nochmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund im Rahmen der Vertragsverlängerung rechtswidrig. Insbesondere rechtfertige die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler als solche nicht die Befristung des Vertrages...

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Das Spiel ist erst aus, wenn abgepfiffen wird!

Die Profivereine in allen Sportarten stehen nun vielleicht ähnlich wie im Fall Bosman vor einer Zeitenwende, wobei der FSV Mainz 05 bereits angekündigt hat, das erstinstanzliche Urteil nicht zu akzeptieren und durch weitere Instanzen überprüfen zu lassen.

Also zwar 1:0 für Müller...für den FSV Mainz 05 bleibt noch die Hoffnung und der alte Spruch „Wer 1:0 führt, der stets verliert!“

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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