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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 26.08.2016

Immobilien­darlehens

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: Landgericht Stuttgart verurteilt Kreis­spar­kasse Böblingen zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens

Kreis­spar­kasse Böblingen wurde zur Zahlung von 13.884,64 Euro verurteilt

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 22. August 2016 (Az. 29 O 266/15) die Kreis­spar­kasse Böblingen zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens verurteilt. Der Grund: Die Widerrufs­belehrung des Darlehens­vertrages vom 7. und 14. August 2008 war aus Sicht der Richterin fehlerhaft. Das Gericht hat dem Darlehens­nehmer einen Nutzungs­wertersatz von 2,5 Prozent­punkten auf die erbrachten Leistungs­raten zugesprochen.

Der von HAHN Rechts­anwälte vertretene Kläger hatte am 21. Dezember 2011 nach Beendigung des Darlehens eine Vor­fälligkeits­entschädigung von 4.007,59 Euro gezahlt. Am 13. November 2015 erklärte er den Widerruf des Darlehens­vertrages. Jetzt wurde die Kreis­spar­kasse verurteilt, an ihn 13.884,64 Euro zu zahlen.

Darlehensvertrag wurde wirksam widerrufen

Das Landgericht Stuttgart begründete das damit, dass der Darlehens­vertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Widerrufs­belehrung der Beklagten habe den Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt. Die Belehrung sei hinsichtlich der Frist unzureichend. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre den Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Wider­rufs­frist. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutz­wirkung der Muster­belehrung berufen. Ein Unternehmer könne sich darauf nur dann mit Erfolg berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils geltenden Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. In dem Fall lägen erhebliche Abweichungen vom Muster vor.

Bank- und Sparkassenkunden sollten Wirksamkeit des Widerrufs anwaltlich überprüfen lassen

„Das neue Urteil des Land­gerichts Stuttgart sollte bundesweit allen Kunden der Sparkassen Mut machen, deren Kredit­vertrag eine nahezu identische frühestens - Widerrufs­belehrung enthält“, meint der Fachanwalt Peter Hahn. Er empfiehlt außerdem allen Bank- und Sparkassen­kunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich deren Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.

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