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Schadensersatzrecht und Versicherungsrecht | 04.05.2018

Haftpflichtversicherung

Forderungs­ausfall­versicherung: Polizei­beamte erhalten Schmerzens­geld und weiteren Schadens­ersatz über die eigene private Haft­pflicht­versicherung

Private Haft­pflicht­versicherung springt bei Zahlungs­unfähigkeit des Schädigers ein

Polizei­beamte sind bei ihrer Dienstaus­übung in den zurück­liegenden Jahren zunehmend Wider­ständen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Hierbei kommt es häufig zu Verletzungen der Polizei­beamten. Hieraus stehen Ihnen selbstverständlich entsprechende Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Täter zu.

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Schmerzens­geld­ansprüche, Anspruch auf Ersatz des Verdienst­ausfalls, sowie Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungss­chadens. Kurz gesagt muss der Polizei­beamte finanziell so gestellt werden, wie er dastünde, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre.

Anspruch auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden

Bei Polizei­beamten besteht ein Verdienst­ausfall beispiels­weise darin, dass Zulagen entgehen, weil verletzungs­bedingte Dienst­unfähigkeit besteht.

Ein Haushaltsführungss­chaden besteht dann, wenn der Polizei­beamte verletzungs­bedingt in der Ausübung anfallender Haushalts­führungs­tätigkeiten eingeschränkt ist, beispiels­weise Einkäufe nicht erledigen kann oder nicht in der Lage ist, seine Wohnung zu reinigen oder Speisen zu zubereiten.

Bezüglich des Schmerzens­geld­anspruchs ist zu berücksichtigen, dass das Schmerzens­geld eine Doppel­funktion hat. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögens­rechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.

Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderungen

Dementsprechend ist das Schmerzens­geld angemessen zu erhöhen, wenn Verletzungen vorsätzlich erfolgen, wie dieses bei Wider­ständen regelmäßig der Fall ist. Es bestehen indes sehr häufig Schwierig­keiten dabei, die bestehenden Ansprüche auch effektiv durch­zusetzen und den Schadens­ersatz tatsächlich zu erhalten.

Polizei­beamte haben hierbei zunächst den Vorteil, dass zumeist die Personalien der Täter fest­gestellt werden und somit Namen und Anschriften der Täter bekannt sind. Damit besteht die Möglichkeit, die Täter zivil­rechtlich zu verklagen, so dass ein Urteil ergeht, welches entsprechenden Schadens­ersatz zuspricht.

Täter zahlt nicht - Forderungen bei der privaten Haftpflichtversicherung geltend machen

Sodann besteht allerdings in der Praxis sehr häufig das Problem, dass der Täter nicht von sich aus Zahlung auf das ergangene Urteil an den betroffenen Polizei­beamten leistet. Das Urteil muss also auch vollstreckt werden. Die Voll­streckung bleibt indes häufig erfolglos. Personen, welche Gewalt gegen Polizei­beamte ausüben, verfügen erfahrungs­gemäß häufig über kein Vermögen und Einkünfte, welche allenfalls unterhalb der Vollstreckungs­grenze liegen, so dass die Voll­streckung durch den Gerichts­vollzieher erfolglos bleibt. Der Polizei­beamte hat mithin ein ihm Schadens­ersatz zu­sprechendes Urteil, jedoch keine Möglichkeit hierauf tatsächlich eine Zahlung durch den Täter zu erhalten.

An dieser Stelle hilft jedoch - für viele überraschend - häufig das Bestehen einer eigenen privaten Haft­pflicht­versicherung weiter. Die Versicherungs­bedingungen der privaten Haft­pflicht­versicherung beinhalten oft eine sogenannte Forderungs­ausfall­versicherung. Dieses ist jedenfalls bei neueren Versicherungs­verträgen, welche in den letzten Jahren abgeschlossen wurden, sehr häufig der Fall.

Forderungsausfallversicherung reguliert Forderungen

Bei der Forderungs­ausfall­versicherung verhält es sich so, dass falls der Versicherungs­nehmer, also der Polizei­beamte, einen Schadens­ersatz­anspruch gegen einen Dritten, hier also gegen den Täter, hat und diesen mangels Zahlungs­fähigkeit des Täters nicht durchsetzen kann, der eigene private Haftpflicht­versicherer den Schadens­ersatz als Versicherungs­leistung an den Polizei­beamten auszahlt. Der Polizei­beamte erhält seinen Schadens­ersatz also von dem eigenen privaten Haftpflicht­versicherer.

Grenzen bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

Allerdings bestehen hier häufig Grenzen. In der Regel wird es so sein, dass der Schadens­ersatz­anspruch in einem gerichtlichen Urteil zugesprochen und die Zwangs­voll­streckung durch den Gerichts­vollzieher erfolglos geblieben sein muss. Zudem bestehen regelmäßig Unter­grenzen und Obergrenzen, so dass der Versicherer nur für solche Beträge aufkommt, die beispiels­weise 500 Euro nicht unter­schreiten und 2.000 Euro nicht überschreiten. Hierbei verhält es sich allerdings genau um den Bereich, in welchem Schadens­ersatz­ansprüche bei typischen Verletzungen durch Wider­stände von Tätern oftmals liegen.

Forderungen mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen

Hieraus ergibt sich die nachfolgende Empfehlung insbesondere für Polizei­beamte, welche berufs­bedingt der Gefahr von Verletzungen durch vermögens­lose Täter besonders ausgesetzt sind:

Beauftragen Sie eine in diesem Bereich versierte Rechts­anwalts­kanzlei mit der Erwirkung eines Schadens­ersatz zu­sprechenden Urteils gegen den Täter. Lassen Sie das Urteil gegen den Täter voll­strecken. Reichen Sie sodann das Urteil nebst der Mitteilung des Gerichts­vollziehers über die Erfolglosig­keit der Voll­streckung bei Ihrem privaten Haftpflicht­versicherer ein. Bei einer in der privaten Haft­pflicht­versicherung beinhalteten Forderungs­ausfall­versicherungs­klausel erhalten Sie sodann den Ihnen zustehenden Schadens­ersatz von dem eigenen privaten Haftpflicht­versicherer.

Abschluss einer Forderungsversicherung ratsam

Sollten Sie als Polizei­beamter noch nicht über eine beinhaltete Forderungs­ausfall­versicherung verfügen, ist vor dem obigen Hintergrund dringend zu raten, eine solche abzuschließen. Private Haftpflicht­versicherungen, welche eine Forderungs­ausfall­versicherung beinhalten, kosten häufig nicht mehr als 100 Euro im Jahr.

Fragen zum Thema? Wir sind gerne für Sie da!

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder anwaltliche Hilfe bei der Durch­setzung Ihrer Forderung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gerne persönlich zur Verfügung.

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