Hieraus stehen Ihnen selbstverständlich entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Täter zu. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Schmerzensgeldansprüche, Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, sowie Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Kurz gesagt muss der Polizeibeamte finanziell so gestellt werden, wie er dastünde, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre.
Durchsetzung der Ansprüche mit Zivilklage
Bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs ist zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion hat. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.
Dementsprechend ist das Schmerzensgeld angemessen zu erhöhen, wenn Verletzungen vorsätzlich erfolgen, wie dieses bei Widerständen regelmäßig der Fall ist. Es bestehen indes sehr häufig Schwierigkeiten dabei, die bestehenden Ansprüche auch effektiv durchzusetzen und den Schadensersatz tatsächlich zu erhalten.
Polizeibeamte haben hierbei zunächst den Vorteil, dass zumeist die Personalien der Täter festgestellt werden und somit Namen und Anschriften der Täter bekannt sind. Damit besteht die Möglichkeit, die Täter zivilrechtlich zu verklagen, so dass ein Urteil ergeht, welches entsprechenden Schadensersatz zuspricht.
Vollstreckung bleibt wegen Zahlungsunfähigkeit des Täters häufig erfolglos
Sodann besteht allerdings in der Praxis sehr häufig das Problem, dass der Täter nicht von sich aus Zahlung auf das ergangene Urteil an den betroffenen Polizeibeamten leistet. Das Urteil muss also auch vollstreckt werden. Die Vollstreckung bleibt indes häufig erfolglos. Personen, welche Gewalt gegen Polizeibeamte ausüben, verfügen erfahrungsgemäß häufig über kein Vermögen und Einkünfte, welche allenfalls unterhalb der Vollstreckungsgrenze liegen, so dass die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos bleibt.
Der Polizeibeamte hat mithin ein ihm Schadensersatz zusprechendes Urteil, jedoch keine Möglichkeit hierauf tatsächlich eine Zahlung durch den Täter zu erhalten. An dieser Stelle hilft jedoch seit dem 7. April 2017 Paragraf 82a des Landesbeamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen weiter.
Darin heißt es unter anderem wie folgt:
(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern
1. 1.
der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat,
2. 2.
trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht,
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Der Polizeibeamte erhält sein Schmerzensgeld also von dem eigenen Dienstherren. Allerdings bestehen hier die eben genannten Voraussetzungen.
Es muss also zunächst ein schmerzensgeldzusprechendes Urteil gegen den Täter erwirkt worden sein und die Vollstreckung gegen den Täter muss erfolglos geblieben sein.
Hieraus ergibt sich die nachfolgende Empfehlung für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen
Beauftragen Sie eine in diesem Bereich versierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Erwirkung eines Schadensersatz zusprechenden Urteils gegen den Täter.
Lassen Sie das Urteil gegen den Täter vollstrecken. Reichen Sie sodann das Urteil nebst der Mitteilung des Gerichtsvollziehers über die Erfolglosigkeit der Vollstreckung bei Ihrem Dienstherren ein.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Forderung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gerne persönlich zur Verfügung.