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Schadensersatzrecht und Versicherungsrecht | 29.05.2018

Schmerzens­geld

Nach Widerstand erhalten Polizei­beamte Schmerzens­geld aus der Landeskasse NRW gem. § 82a LBG NRW

Bei nicht möglicher Durch­setzung von Ansprüchen geht Landeskasse NRW für Schmerzens­geld­ansprüche in Vorleistung

Polizei­beamte sind bei ihrer Dienstaus­übung in den zurück­liegenden Jahren zunehmend Wider­ständen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Hierbei kommt es häufig zu Verletzungen der Polizei­beamten.

Hieraus stehen Ihnen selbstverständlich entsprechende Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Täter zu. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Schmerzens­geld­ansprüche, Anspruch auf Ersatz des Verdienst­ausfalls, sowie Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungss­chadens. Kurz gesagt muss der Polizei­beamte finanziell so gestellt werden, wie er dastünde, wenn die Verletzung nicht erfolgt wäre.

Durchsetzung der Ansprüche mit Zivilklage

Bezüglich des Schmerzens­geld­anspruchs ist zu berücksichtigen, dass das Schmerzens­geld eine Doppel­funktion hat. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögens­rechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.

Dementsprechend ist das Schmerzens­geld angemessen zu erhöhen, wenn Verletzungen vorsätzlich erfolgen, wie dieses bei Wider­ständen regelmäßig der Fall ist. Es bestehen indes sehr häufig Schwierig­keiten dabei, die bestehenden Ansprüche auch effektiv durch­zusetzen und den Schadens­ersatz tatsächlich zu erhalten.

Polizei­beamte haben hierbei zunächst den Vorteil, dass zumeist die Personalien der Täter fest­gestellt werden und somit Namen und Anschriften der Täter bekannt sind. Damit besteht die Möglichkeit, die Täter zivil­rechtlich zu verklagen, so dass ein Urteil ergeht, welches entsprechenden Schadens­ersatz zuspricht.

Vollstreckung bleibt wegen Zahlungsunfähigkeit des Täters häufig erfolglos

Sodann besteht allerdings in der Praxis sehr häufig das Problem, dass der Täter nicht von sich aus Zahlung auf das ergangene Urteil an den betroffenen Polizei­beamten leistet. Das Urteil muss also auch vollstreckt werden. Die Voll­streckung bleibt indes häufig erfolglos. Personen, welche Gewalt gegen Polizei­beamte ausüben, verfügen erfahrungs­gemäß häufig über kein Vermögen und Einkünfte, welche allenfalls unterhalb der Vollstreckungs­grenze liegen, so dass die Voll­streckung durch den Gerichts­vollzieher erfolglos bleibt.

Der Polizei­beamte hat mithin ein ihm Schadens­ersatz zu­sprechendes Urteil, jedoch keine Möglichkeit hierauf tatsächlich eine Zahlung durch den Täter zu erhalten. An dieser Stelle hilft jedoch seit dem 7. April 2017 Paragraf 82a des Landes­beamten­gesetzes für Nordrhein-Westfalen weiter.

Darin heißt es unter anderem wie folgt:

(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechts­kräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögenss­chaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzens­geld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern

1. 1.

der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbst­bestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat,

2. 2.

trotz des Versuchs der Voll­streckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzens­geld­forderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht,

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschluss­frist von zwei Jahren zu stellen.

Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreck­barkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Voll­streckungs­versuches beizufügen. Der Polizei­beamte erhält sein Schmerzens­geld also von dem eigenen Dienst­herren. Allerdings bestehen hier die eben genannten Voraus­setzungen.

Es muss also zunächst ein schmerzens­geld­zusprechendes Urteil gegen den Täter erwirkt worden sein und die Voll­streckung gegen den Täter muss erfolglos geblieben sein.

Hieraus ergibt sich die nachfolgende Empfehlung für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen

Beauftragen Sie eine in diesem Bereich versierte Rechts­anwalts­kanzlei mit der Erwirkung eines Schadens­ersatz zu­sprechenden Urteils gegen den Täter.

Lassen Sie das Urteil gegen den Täter voll­strecken. Reichen Sie sodann das Urteil nebst der Mitteilung des Gerichts­vollziehers über die Erfolglosig­keit der Voll­streckung bei Ihrem Dienst­herren ein.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder anwaltliche Hilfe bei der Durch­setzung Ihrer Forderung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gerne persönlich zur Verfügung.

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