Seit Anfang des Jahres treiben die GES Registrat GmbH und das für sie tätige Inkassobüro Hunter Forderungsmanagement GmbH ihr Unwesen. Von ihren Kunden verlangen sie die Zahlung von 588,00 Euro. Neuerdings legen sie ihren Mahnschreiben ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding (Versäumnisurteil vom 05.03.2015, Az. 6b C 23/15) in Kopie bei. Dies soll den geltend gemachten Forderungen Nachdruck und rechtliche Legitimation verleihen.
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AG Wedding, Versäumnisurteil vom 05.03.2015, Az. 6b C 23/15
Allerdings hat das Urteil als Versäumnisurteil schon von vornherein keinerlei Aussagekraft, was die materielle Rechtmäßigkeit der Forderung angeht. Denn ein Versäumnisurteil wird aufgrund der bloßen Säumnis des Beklagten erlassen. Im schriftlichen Vorverfahren setzt das Gericht dem Beklagten nämlich eine Frist, innerhalb derer er mitteilen muss, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.
Versäumnisurteil ergeht ohne inhaltliche Begründung
Erfolgt keine fristgerechte Antwort des Beklagten, so reicht dies allein bereits für den Erlass des Versäumnisurteils. Der Clou: Das Gericht prüft die mit der Klage geltend gemachten Forderungen des Klägers nur auf ihre Schlüssigkeit. Es kommt aber zu keiner Prüfung von möglichen Einwendungen des Beklagten.
An dem Versäumnisurteil des AG Wedding, das die GES Registrat GmbH bzw. die für sie tätige Hunter Forderungsmanagement GmbH nun ihren Mahnschreiben beilegen, fällt zum einen das Aktenzeichen des Gerichts, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geltend gemacht wurden, auf.
GES Registrat GmbH gewinnt Verfahren über Forderungen, die bereits vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit entstanden sind
Bereits das Aktenzeichen 23/15 weist darauf hin, dass die Klage schon ganz zu Anfang des Jahres eingereicht worden sein muss. Verzugszinsen werden ab dem 12.01.2015 zugesprochen. Verzugszinsen können aber erst entstehen, wenn eine Forderung fällig ist und sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Dazu muss er zumindest nach Fälligkeit angemahnt worden sein.
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GES Registrat GmbH verschickt Formulare erst seit 20.01.2015
Der Vertrag, um den es in dem vor dem AG Wedding entschiedenen Fall geht, muss also schon im Jahr 2014 zustande gekommen sein. Allerdings hat die GES Registrat GmbH nach unserer Kenntnis erst am 20.01.2015 ihre Geschäftstätigkeit und ihren Formularversand für die Eintragungen bei gewerberegistrat.de und freiberufregistrat.de aufgenommen.
Versäumnisurteil des AG Wedding ist ohne jede rechtliche Aussagekraft für andere Verfahren
Auch gibt es die Internetseiten gewerberegistrat.de und freiberufregistrat.de erst seit dem 15.01.2015. Dass also Rechnungen bereits vor dem 12.01.2015 in einer solchen Sache verschickt worden sein sollen, ist bemerkenswert. Die Vermutung liegt also nahe, dass es sich um ein gefaketes Verfahren gegen eine Beklagte handelt, die - welch glücklicher Zufall? - auf jegliche Verteidigung vor dem AG Wedding verzichtet hat.
Lesen Sie hier unseren Hauptbeitrag zur GES Registrat GmbH und zur Hunter Forderungsmanagement GmbH.
Gern beantworten wir Ihre Fragen unter Tel.: (030) 31 00 44 00
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