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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 15.02.2017

Geschwindigkeits­verstoß

Geblitzt: Messfehler bei Messgerät der Firma eso ES3.0

Auch bei standardisierten Messverfahren können Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

In Brandenburg wird neben dem Messgerät PoliScan Speed mit dem Blitzer es3.0 der Firma eso auf Autobahnen geblitzt. Bei dem Blitzer es3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Mess­verfahren.

Standardisiertes Messverfahren

Auch bei einem standardisierten Mess­verfahren für Geschwindigkeits­verstöße ist stets zu prüfen, ob Anhalts­punkte für Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung bestehen. Dies kann beispiels­weise dann der Fall sein, wenn nicht nur eine geeichte, sondern auch eine ungeeichte Foto­einrichtung im Einsatz ist und das Foto der geeichten Einrichtung schwarz ist. Dies hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.10.2016 (IV-2 RBs 145/16) entschieden und eine Rechts­beschwerde des Antrags­stellers gegen das amtsgericht­liche Urteil zugelassen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene eine Straße in Oberhausen mit einer Geschwindigkeit von 54 km/h, obwohl die zulässige Höchstg­eschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels des Mess­gerätes ESO 3.0. Dabei bestand die Mess­apparatur aus der Messsen­soreinheit, einer geeichten Foto­einrichtung und einer weiteren, ungeeichten Foto­einrichtung, welche als einzige mit einem Blitzgerät versehen war, weshalb nur das von dieser aufgenommene Foto einen erkennbaren Inhalt hat, während das Messfoto der geeichten Foto­einrichtung bis auf eingeblendete Messdaten schwarz ist. (Funktions­weise es.3.0)

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahr­lässiger Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Recht­beschwerde. Diese wurde zugelassen, da die beweis­rechtlichen Konsequenzen des hier festzustellenden völligen Fehlens eines auswert­baren Fotos der geeichten Foto­einrichtung bislang nicht Gegenstand ober­gerichtlicher Erörterung gewesen ist.

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Messfehler

Der Senat führte zu seiner Begründung aus, dass keine ausreichende Grundlage gegeben sei für die Annahme des Amts­gerichts, dass der dem Betroffenen vorgeworfene Wert der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit Ergebnis eines standardisierten Mess­verfahrens war. Unter dem Begriff des standardisierten Mess­verfahrens ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner An­wendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraus­setzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Wird ein solches Verfahren zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit bejaht, ist das Ergebnis der Messung nur bei konkreten Anhalts­punkten für Messfehler einer näheren Prüfung zu unterziehen.

Grund­sätzlich sei das Amtsgericht hier richtiger­weise davon ausgegangen, dass das eingesetzte Verfahren (Mess­gerätes ESO 3.0) ein standardisiertes Mess­verfahren in vorstehendem Sinne ist. Der Umstand, dass das durch die geeichte Foto­einrichtung produzierte Messfoto schwarz war, und nur das weitere Foto, das einer ungeeichten Foto­einrichtung entstammt, einen aussage­kräftigen Inhalt hatte, hätte das Amtsgericht aber veranlassen müssen, die Richtigkeit des Mess­ergebnisses einer konkreten Untersuchung zu unterziehen. Es habe aber gerade nicht davon ausgehen dürfen, dass Zweifel gegen die Richtigkeit der Messung nicht bestehen und deshalb von einer weiter­gehenden Prüfung abzusehen ist.

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Aufklärungspflicht auch bei standardisiertem Messverfahren

Auch bei einem standardisierten Mess­verfahren habe der Tatrichter die ihm zum Messvorgang vorgelegten Unterlagen (Messfoto, Eichschein, Mess­protokoll, etc.) auf mögliche Anhalts­punkte hinsichtlich einer Fehler­haftigkeit der Messung zu untersuchen. Die Bedeutung des Messfotos reduziere sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeige auch die Verkehrs­situation zum Zeitpunkt der Messung und erlaube dadurch eine Kontrolle der Mess­situation in Bezug auf ersichtliche Fehler­quellen, wie etwa eine auffällige Foto­position des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhanden­sein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.

Schwarze Messfotos bieten keine Nachprüfungsgrundlage

In der vorliegenden Konstellation biete das schwarze Messfoto keine Nachprüfungs­grundlage. Dazu sei das durch die ungeeichte Foto­einrichtung erstellte Foto keine geeignete Grundlage für diese Prüfung. Denn dieses biete wegen des Fehlens der Eichung nicht von sich aus einen Ansatzpunkt für die Gewähr, dass es die Mess­situation zutreffend wiedergibt. Das Amtsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass das Foto der ungeeichten Foto­einrichtung ausweislich der Bedienungs­anleitung „als Ergänzung“ herangezogen werden könne. Würden beide Fotos zusammen die gebotene Nach­prüfung der Mess­situation zulassen, bestünden gegen die ergänzende Heran­ziehung keine Bedenken.

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Aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung wurde das angefochtene Urteil aufgehoben

Diese Argumentation des Amts­gerichts laufe aber auf eine Ersetzung des Messfotos (der geeichten Foto­einrichtung) hinaus. Diese Funktion könne das weitere Foto aufgrund der fehlenden Eichung der Foto­einrichtung aber nicht erfüllen. Mangels Eichung lasse sich etwa keine Aussage zur Länge der Auslöse­verzögerung treffen, von der wiederum die Lage der Fotolinie abhängt, in deren „Bereich“ sich der vom Betroffenen geführte PKW nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ausweislich des Fotos der ungeeichten Foto­einrichtung befunden haben soll.

Aufgrund der fehler­haften Beweiswürdigung wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück­verwiesen. Ein Freispruch des Betroffenen kam nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen sei, dass eine detaillierte Nach­prüfung der Messung im Einzelfall ihre Richtigkeit bestätigen wird.

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