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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 15.12.2016

Messgerät PoliScan Speed

Geblitzt mit PoliScan Speed: Geschwindigkeits­messungen mit Messverfahren Poliscan Speed sind unverwertbar

Beweis­führung gegen die Messung ist für Betroffene praktisch unmöglich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Seit längerer Zeit fiel auch unseren Rechts­anwälten auf, dass das Messgerät PoliScan Speed Messungen außerhalb des zugelassenen Bereichs durchführt und rügten diesen Umstand gegenüber den Behörden und Gerichten.

Die Bußgeld­behörden – so auch die Zentrale Bußgelds­telle Granssee (Schwerpunkt Brandenburg) – gingen auf diese Problematik gar nicht ein. Die zuständigen Amts­gerichte sind diesem Problem dagegen schon aufgeschlossener und stellen bei Vorliegen derartiger Auffälligkeiten meistens ohne nähere Begründung ein. Nunmehr liegt zu diesem Problem ein ausführlicher Beschluss des AG Mannheim vor. Interessant ist hierbei, dass Mitarbeiter des Herstellers sowie der PTB in diesem Verfahren vernommen wurden und eigentlich auch nicht so recht Auskunft erteilen konnten.

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Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde eingestellt

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 (Akten­zeichen: 21 OWi 509 JS 35740/15) ein Bußgeldv­erfahren wegen einer Verkehrs­ordnungs­widrigkeit gegen eine Auto­fahrerin eingestellt. Dieser wurde eine Geschwindigkeits­übertretung auf der A61 zur Last gelegt. Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS, der oft in Form eines säulen­artigen Towers angebracht ist.

Zulässige Messfehlergrenzen überschritten

Aus der Begründung der Entscheidung des Gerichts geht hervor, dass im vorliegenden Fall die zulässigen Messfehler­grenzen durch das Gerät überschritten wurden. Dadurch erlischt die für den Betrieb notwendige Eichung.

Grund­sätzlich war die streitgegen­ständliche Messmethode als sogenanntes standardisiertes Mess­verfahren angesehen worden. Dies setzt voraus, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden. Die entsprechenden Messgeräte wurden von der Physikalisch-Technischen Bundes­anstalt (PTB) im Rahmen der Zulassung geprüft und dann freigegeben. Vielen Ober­landes­gerichten genügt diese Freigabe als Sicherheit, dass eine zuverlässige Messung durch das Gerät erfolgt. Für den Betroffenen hat das zur Folge, dass eine Beweis­führung gegen die Messung praktisch unmöglich ist, zumal er in der Regel keinen Anspruch auf die jeweiligen Daten hat.

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Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben

Die Vorgaben der PTB sehen dabei vor, dass nur Messwerte in das Ergebnis einfließen, bei welchen der Abstand zwischen Fahrzeug und Gerät 50 bis 20 Meter beträgt. Ein Sachverständigeng­utachten stellte hierzu jedoch deutliche Abweichungen fest. So wurden etwa in über der Hälfte der Messungen die 20 Meter Mindest­abstand nicht eingehalten. So stellte das Gericht fest, dass das Messgerät in wesentlichen Teilen nicht der Bauart­zulassung entspricht, nämlich der Messwert­ermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauart­zulassung beschrieben. Daher ist nun bei jeder Messung zu prüfen, welche Daten zur Messwert­bildung beitragen und inwiefern diese den Vorgaben entsprechen.

Geräte stehen bereits seit längerem in der Kritik

Die entsprechenden Geräte stehen bereits länger in der Kritik, wurden aber dennoch nicht aus dem Verkehr gezogen. In dem vorliegenden Verfahren konnten weder der Mitarbeiter der Hersteller­firma noch der Angestellte der PTB Auskunft darüber geben, inwieweit die Abweichungen Einfluss auf den ermittelten Messwert haben. Das Verfahren wurde so eingestellt, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hielt.

Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed sollten überprüft werden

Aufgrund dieser Erkenntnisse sollten Messungen mit dem Gerät PoliScan Speed überprüft werden. Anhand der Zusatzdaten, welche die Behörden herausgegeben müssen, ist es unseren Rechts­anwälten für Verkehrs­recht möglich, vorgezeichnete Auffälligkeiten fest­zustellen und zur rügen.

Sie wurden in Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgelds­telle Gransee (Brandenburg) erhalten?

Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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