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Verbraucherrecht und Wohnungseigentumsrecht | 08.04.2015

Verbrauchereigenschaft

Geldtipp: Wohnungseigentumsgemeinschaften können als Verbraucher Geld zurückfordern!

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Oliver Schöning (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14)

Lange war ungeklärt, ob Wohnungseigentumsgemeinschaften zivilrechtlich als Verbraucher einzustufen sind und damit bei ihren Rechtsgeschäften in den Genuss der verbraucherschützenden Regelungen des BGB kommen.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat diese Frage nun in drei Urteilen geklärt: Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat die umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, zugunsten der Wohnungseigentumsgemeinschaften grundsätzlich bejaht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Dies gilt nach Ansicht der Karlsruher Richter zumindest dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie wie ein Verbraucher handelt.

Verbraucherschutz gilt für Eigentumsgemeinschaften

Den entschiedenen Fällen lag stets der gleiche Sachverhalt zugrunde: Die betroffenen Wohnungseigentumsgemeinschaften klagten gegen ihre Gasversorger, deren Gaslieferungsverträge formularmäßige Preisanpassungsklauseln (sogenannte Spannungsklauseln) enthielten.

Der Hintergrund: Nach dieser Klausel ändert sich der Arbeitspreis für die künftige Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl. Der BGH hat solche Klauseln in der Vergangenheit für unzulässig erklärt, wenn sie in Verträge eingebaut wurden, welche die Gasversorger mit Verbrauchern – also natürlichen Personen, die weder überwiegend gewerblich noch selbständig tätig handeln – abgeschlossen hatten.

Für die Eigentumsgemeinschaften war es demnach enorm wichtig, als Verbraucher angesehen zu werden: Dadurch, dass die für sie ungünstigen Klauseln für unzulässig erklärt wurden, schuldeten die Eigentumsgemeinschaften die erhöhten Gaspreise nicht oder hatten, sofern sie schon gezahlt hatten, ein Rückforderungsrecht gegen die Gaslieferanten.

Nicht nur Gaslieferungen betroffen!

Mit der neuerlichen Entscheidung des BGH haben sich für Wohnungseigentumsgemeinschaften nicht nur Ansprüche gegen Gaslieferanten eröffnet. Vielmehr werden sämtliche verbraucherschützenden Normen des Zivilrechts nun auch auf Wohnungseigentumsgemeinschaften angewendet.

Bei Käufen beispielsweise gilt, sofern Mängel auftreten, nun für Eigentumsgemeinschaften die sehr günstige Regel der sechsmonatigen Beweislastumkehr: Ist eine für die Gemeinschaft angeschaffte Sache defekt, so muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf beweisen, dass der Mangel erst nach dem Vertragsschluss aufgetreten ist – ein Beweis, der regelmäßig nicht gelingt.

Zudem – und dies war auch Grundlage der entschiedenen Fälle – werden Eigentumsgemeinschaften fortan bei Verträgen mit Unternehmen besonders durch die Verbraucherschutzregeln im AGB-Recht geschützt, die im Zweifel stets gegen den Unternehmer als Verwender der AGB gelten. Zuletzt steht Wohnungseigentumsgemeinschaften bei bestimmten Vertragsarten fortan ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.

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WEG-Recht: Streit fortan unter neuen Gesichtspunkten sehen

Wohnungseigentumsgemeinschaften, die künftig oder in der jüngeren Vergangenheit mit ihren Gaslieferanten oder anderen Unternehmen Verträge abgeschlossen haben, sollten diese gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes einmal anwaltlich überprüfen lassen. Mitunter besteht hier ein enormes Sparpotential!

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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