wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 17.03.2017

Ordnungs­widrigkeit

Geschwindigkeits­überschreitung kann als Vorsatz gewertet werden

Wer innerorts 28 km/h zu schnell ist, kann wegen Vorsatz verurteilt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Der Bußgeld­richter kann – ohne Weiteres um Wissen und Wollen des Fahrzeug­führers fest­zustellen – von einem Vorsatz bei einer Geschwindigkeits­überschreitung ausgehen, wenn der Fahrzeug­führer die zulässige Höchstg­eschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 4 RBs 91/16 sagen lassen. Er war bereits mehrfach verkehrs­rechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeits­überschreitungen in Erscheinung getreten. Bei einem Überholm­anöver innerorts überschritt er die zulässige Höchstg­eschwindigkeit von 50 km/h. Er wurde mit 78 km/h geblitzt.

Amtsgericht verhängt erhöhtes Bußgeld wegen Vorsatz

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 300 Euro. Diese Geldbuße liegt deutlich über dem im Bußgeldk­atalog für derartige Geschwindigkeits­überschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz bei der Tat aus. Zudem berücksichtigte es zulasten des Betroffenen seine Voreintragungen.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Rechts­beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeits­überschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeits­überschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeits­beschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Ein starkes Indiz für Vorsatz könne sein, wie stark die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dabei komme es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an.

Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 % rechtfertigt Annahme eines Vorsatzes

Die Richter gingen von dem Erfahrungs­satz aus, dass einem Fahrzeug­führer die erhebliche Über­schreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahr­geräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstg­eschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Betroffene habe die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Schilder vor Ort gekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem bei einem Überholm­anöver – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand recht­fertige es, einen Vorsatz – Verstoß anzunehmen, den der Tatrichter nicht mit weiter­gehenden Feststellungen begründen müsse.

Geblitzt? kostenlose Ersteinschätzung:

Sie wurden in Berlin oder Brandenburg geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgelds­telle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechts­anwälte für Verkehrs­recht Berlin – Brandenburg eine kostenlose Erst­ein­schätzung.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Thomas Brunow auf ...
Bild von Rechtsanwalt Thomas Brunow
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3917

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3917
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!