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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 17.03.2017

Ordnungs­widrigkeit

Geschwindigkeits­überschreitung kann als Vorsatz gewertet werden

Wer innerorts 28 km/h zu schnell ist, kann wegen Vorsatz verurteilt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Der Bußgeld­richter kann – ohne Weiteres um Wissen und Wollen des Fahrzeug­führers fest­zustellen – von einem Vorsatz bei einer Geschwindigkeits­überschreitung ausgehen, wenn der Fahrzeug­führer die zulässige Höchstg­eschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 4 RBs 91/16 sagen lassen. Er war bereits mehrfach verkehrs­rechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeits­überschreitungen in Erscheinung getreten. Bei einem Überholm­anöver innerorts überschritt er die zulässige Höchstg­eschwindigkeit von 50 km/h. Er wurde mit 78 km/h geblitzt.

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Amtsgericht verhängt erhöhtes Bußgeld wegen Vorsatz

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld von 300 Euro. Diese Geldbuße liegt deutlich über dem im Bußgeldk­atalog für derartige Geschwindigkeits­überschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz bei der Tat aus. Zudem berücksichtigte es zulasten des Betroffenen seine Voreintragungen.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg

Das OLG hat die Entscheidung bestätigt und die Rechts­beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeits­überschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeits­überschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeits­beschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Ein starkes Indiz für Vorsatz könne sein, wie stark die Geschwindigkeit überschritten worden sei. Dabei komme es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an.

Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 % rechtfertigt Annahme eines Vorsatzes

Die Richter gingen von dem Erfahrungs­satz aus, dass einem Fahrzeug­führer die erhebliche Über­schreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahr­geräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstg­eschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Betroffene habe die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Schilder vor Ort gekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem bei einem Überholm­anöver – um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand recht­fertige es, einen Vorsatz – Verstoß anzunehmen, den der Tatrichter nicht mit weiter­gehenden Feststellungen begründen müsse.

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