wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Vertragsrecht | 23.02.2015

Zahlungsforderungen

Gläubiger aufgepasst: Wichtige neue Regeln bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr!

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Montgomery Hardebeck

Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes vom 22.07.2014, welches mit Wirkung vom 29.07.2014 in Kraft getreten ist, wurden für den reinen Geschäftsverkehr (d.h. Business to Business) eine Reihe neuer Regelungen eingeführt, von denen hier die wichtigsten hervorheben werden sollen.

Werbung

Anhebung Verzugszins

Sofern kein Verbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist, beträgt der Verzugszins zukünftig 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, statt bisher 8 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB).

Einführung einer Verzugspauschale

Darüber hinaus kann ein Gläubiger einer Zahlungsforderung bei Verzug eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, zusätzlich zum Verzugszins eine Pauschale von 40,00 Euro geltend machen. Dies gilt ausdrücklich auch für Zahlungsforderungen aus Abschlags- oder Ratenzahlungen (§ 288 Abs. 5 S. 1, 2 BGB). Zu beachten ist hier, dass die Pauschale dann auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, wenn der Schaden aus den Kosten der Rechtsverfolgung resultiert (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB).

Einschränkung von Zahlungs- und Prüfungsfristen in AGB

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach neuem Recht im Zweifel als unangemessen benachteiligend und damit unwirksam anzusehen, wenn der Verwender der AGB sich darin eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen ausbedingt. Ausnahmen sind hier nur zulässig, wenn der Verwender als Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist (§ 308 Nr. 1a, 1b BGB).

Gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 34 EGBGB gelten diese Neuregelungen für alle nach dem 28.07.2014 entstandenen Schuldverhältnisse. Für vorher begründete Dauerschuldverhältnisse ist eine Sonderregelung getroffen, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

Damit ist eine recht einfache und transparente Übergangsregelung getroffen. Alle Altverträge und hieraus resultierender Zahlungsverzug sind nach der alten Rechtslage zu behandeln. Lediglich für ab dem 29.07.2014 einschließlich begründete Rechtsgeschäfte kommen die neuen Regelungen zum Tragen. Aufwendige, abgeschichtete Zinsberechnungen entfallen damit.

Aus Gläubigersicht besonders begrüßenswert ist die gesetzliche Festschreibung einer Verzugspauschale. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass bei einem Zahlungsverzug zwangsläufig auch entsprechender Mehraufwand in der Bearbeitung einer derartigen Forderung und ihrer Beitreibung entsteht.

Alles in allem hat der Gesetzgeber hier ein deutliches und richtiges Signal im Kampf gegen eine allgemein schlechte Zahlungsmoral gesetzt.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#269

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d269
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!