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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.03.2016

Vor­fälligkeits­entschädigung

BGH-Urteil: Bank hat keinen Anspruch auf Vor­fälligkeits­entschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucher­darlehens wegen Zahlungs­verzugs

Bundes­gerichts­hof stärkt Kredit­nehmern den Rücken

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15)

Der Bundes­gerichts­hof stärkt mit Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15 - Kredit­nehmer, deren Darlehen von der Bank vorzeitig wegen Zahlungs­verzugs gekündigt worden ist, den Rücken. Das Gesetz schließt laut BGH aufgrund einer Sonder­regelung im Verbraucher­kreditrecht die Geltend­machung einer als Ersatz des Erfüllungs­interesses verlangten Vor­fälligkeits­entschädigung aus. Damit ist nun höchstrichterlich entschieden, dass Banken und Sparkassen zu Unrecht auf Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung bestanden haben.

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Keine Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsrückständen

Nach § 497 Abs. 1 BGB a. F. hat der Darlehens­nehmer, der mit seiner Zahlungs­verpflichtung in Verzug gerät, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugs­zins­satz zu verzinsen. Nach der Gesetzes­begründung sollte der Verzugszins nach Schaden­ersatz­gesichts­punkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertrags­zins grund­sätzlich ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber habe, so der Bankensenat, mit der vorgenannten Regelung die Schadens­berechnungs­möglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen wollen. Zugleich habe mit der Festlegung der Höhe des Verzugs­zinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Höhe der Mehr­aufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der Vereinfachung würde nicht erreicht, wenn der Darlehens­geber anstelle der einfachen Verzugs­zins­berechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungs­rückstände eine Vor­fälligkeits­entschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, die im Ausgangs­punkt auf dem Vertrags­zins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetz­gebers, einen Rückgriff auf den Vertrags­zins für die Schadens­berechnung nach Wirksam werden der Kündigung grund­sätzlich auszuschließen, verfehlt. Daher schulde der Darlehens­nehmer bei einer vorzeitigen Kündigung der Bank wegen Zahlungs­verzugs über den Verzugszins hinaus keine Vor­fälligkeits­entschädigung.

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Eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen

Soweit damit für den Bereich des Verbraucher­darlehens­geschäft seine Besser­stellung des vertrags­brüchigen gegenüber dem vertrags­treuen Schuldner verbunden sei, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe bei der Über­führung der Vorgänger­vorschrift des § 11 VerbrKrG a. F. in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuld­rechts­modernisierungs­gesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen. Ganz im Gegenteil: Er habe den Anwendungs­bereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliar­darlehens­verträge ausgedehnt, betont der XI. Zivilsenat in seiner Urteils­begründung.

Das Urteil ist für alle von Bedeutung, die wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurden

Das vorgenannte Urteil ist für all die jenigen von großer Relevanz, denen in den letzten Jahren das Kredit­engagement von seiten der Bank wegen Zahlungs­verzugs gekündigt worden ist. Regelmäßig haben die Banken und Sparkassen bei Abrechnung der Darlehens­konten eine Vor­fälligkeits­entschädigung in Ansatz gebracht. In Umsetzung des BGH-Urteils gilt es nun, diese von den Banken und Sparkassen zu Unrecht gezahlte Entschädigung zurückzuverlangen.

Kostenfreier Erstcheck

Sprechen Sie uns zum Thema Vor­fälligkeits­entschädigung gern an. Wir bieten allen betroffenen Verbrauchern einen kosten­freien Erstcheck an.

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