Keine Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsrückständen
Nach § 497 Abs. 1 BGB a. F. hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Verzugszins nach Schadenersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber habe, so der Bankensenat, mit der vorgenannten Regelung die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen wollen. Zugleich habe mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der Vereinfachung würde nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksam werden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. Daher schulde der Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung der Bank wegen Zahlungsverzugs über den Verzugszins hinaus keine Vorfälligkeitsentschädigung.
Eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen
Soweit damit für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäft seine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sei, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe bei der Überführung der Vorgängervorschrift des § 11 VerbrKrG a. F. in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen. Ganz im Gegenteil: Er habe den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt, betont der XI. Zivilsenat in seiner Urteilsbegründung.
Das Urteil ist für alle von Bedeutung, die wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurden
Das vorgenannte Urteil ist für all die jenigen von großer Relevanz, denen in den letzten Jahren das Kreditengagement von seiten der Bank wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden ist. Regelmäßig haben die Banken und Sparkassen bei Abrechnung der Darlehenskonten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Ansatz gebracht. In Umsetzung des BGH-Urteils gilt es nun, diese von den Banken und Sparkassen zu Unrecht gezahlte Entschädigung zurückzuverlangen.
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