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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 10.03.2017

Geschlossene Fonds­beteiligungen

Hannover Leasing Fonds 188 Phidias, HSC Optivita UK III Premium und HSC Shipping Protect II: LG Frankfurt a. M. verurteilt Frankfurter Sparkasse

Frankfurter Sparkasse wurde zur Zahlung von Schadens­ersatz und Rück­abwicklung verurteilt

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Prozess gegen die Frankfurter Sparkasse wurde die Sparkasse zur Zahlung von Schadens­ersatz und Rück­abwicklung in Bezug auf drei geschlossene Fonds­beteiligungen verurteilt.

Der Sachverhalt:

Bei den Beteiligungen handelte es sich um den geschlossenen Lebens­versicherungs­fonds HSC Optivita UK III Premium, den geschlossenen Immobilien­fonds Hannover Leasing Fonds 188 Phidias und den geschlossenen Schiffs­fonds HSC Shipping Protect II. Unsere Mandantin investierte hier je 10.000 Euro zzgl. Agio. Die Klägerin sah sich in Bezug auf mehrere Aspekte falsch aufgeklärt und fehlerhaft beraten. Neben einer nicht ordnungs­gemäßen Aufklärung über das jeweils bestehende Total­verlust­risiko auch hinsichtlich fließender Provisionen, bestehenden Haftungs­risiken, Verflechtungen und eingeschränkter Veräußer­barkeit.

Die Entscheidung des Gerichtes:

Das Gericht sah es nach erfolgter Beweis­aufnahme als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse die Klägerin jedenfalls nicht ordnungs­gemäß über das bestehende Total­verlust­risiko aufgeklärt hat. Hinsichtlich einer diesbezüglich möglichen Aufklärung über die jeweiligen Emissions­prospekte wurde zur Überzeugung des Gerichtes fest­gestellt, dass diese nicht rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben wurden und damit für eine Aufklärung ausschieden.

Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Frankfurter Sparkasse zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung, sowie Frei­stellung von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen

Zugesprochen wurde neben dem Schadens­ersatz auch eine Frei­stellung von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen.

Über die Frage, ob neben der fehler­haften Aufklärung über das bestehende Total­verlust­risiko weitere Pflicht­verletzungen, insbesondere in Bezug auf Provisionen, bestanden, hat das Gericht sich nicht weiter geäußert.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig. Die Sparkasse Frankfurt hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandes­gericht Frankfurt einzulegen.

Fazit:

Unabhängig von dem Umstand, dass es sich auch bei dieser Entscheidung zunächst um einen individuellen Einzelfall handelt, stärkt diese Entscheidung die Rechte geschädigter Anleger allgemein. Sie zeigt abermals, dass auch gegenüber Banken und Sparkassen abseits der Provisions­problematik weitere Pflicht­verletzungen vorgekommen sind und diese auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden können.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapital­anlage­recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend und individuell beraten zu lassen.

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