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Kapitalanlagenrecht | 15.03.2016

Muster­verfahren

Hanseatisches Oberlandes­gericht führt für den Reefer Flotten­fonds ein Muster­verfahren nach dem Kapital­anleger-Muster­verfahrens­gesetz durch

Schaden­ersatz­ansprüche für Anleger verjähren 2016 taggenau

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Anne Wenzelewski

Erfreulicherweise wurde für den Reefer Flotten­fonds ein Vorlage­beschluss an das Hanseatische Oberlandes­gericht erlassen. Das Hanseatische Oberlandes­gericht wird nun das Muster­verfahren durchführen und darüber entscheiden, ob der Prospekt fehlerhaft ist.

Anleger können ihre Ansprüche im Musterverfahren kostengünstig anmelden

Den Anleger, die bisher noch keine Klage eingereicht haben, bietet sich nun die Möglichkeit, ihre Ansprüche im Muster­verfahren kostengünstig anzumelden, um die Verjährung ihres Schadens­ersatz­anspruchs zu hemmen. Sobald das Hanseatische Oberlandes­gericht einen Muster­kläger bestimmt und das Muster­verfahren im Klage­register des Bundes­anzeigers bekannt gemacht hat, können die Anleger ihre Schadens­ersatz­ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten anmelden. Die Kosten des Muster­verfahrens sind gegenüber denen der Klage wesentlich günstiger.

Gegen Musterbescheid kann nur noch beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt werden

Das Hanseatische Oberlandes­gericht führt das Muster­verfahren durch und entscheidet am Ende, ob der Prospekt fehlerhaft ist oder nicht – der sogenannte Muster­entscheid. Gegen diesen kann nur noch Beschwerde beim BGH eingelegt werden. Die Anleger, die ihre Ansprüche im Muster­verfahren angemeldet haben, müssen dann innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Muster­verfahrens eine Klage einreichen. Der Muster­entscheid ist für diese Verfahren nicht bindend. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich das Landgericht Hamburg an dem Muster­verfahrens­entscheid orientieren wird. In der Praxis ist daher damit zu rechnen, dass die Prospekt­verantwortlichen es dann nicht mehr auf eine Klage ankommen lassen (deren Ausgang sie dann schon kennen), sondern die Auseinander­setzung stattdessen außer­gerichtlich beilegen wollen.

Achtung! Verjährungsfrist beachten!

Die Schadens­ersatz­ansprüche der Anleger, die sich am Reefer Flotten­fonds beteiligt haben, verjähren im Jahr 2016 taggenau 10 Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung. Sollte das Muster­verfahren bis zu dieser Frist nicht bekannt gemacht worden sein, müssten die Anleger ihren Schadens­ersatz­anspruch mit einer Klage gerichtlich geltend machen, damit keine Verjährung eintritt. Die Anmeldung des Schadens­ersatz­anspruchs im Muster­verfahren ist erst nach Bekanntmachung des Muster­verfahrens im Klage­register des Bundes­anzeigers möglich. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in den nächsten Wochen erfolgen wird.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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