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Kapitalanlagenrecht | 22.08.2016

VW-Abgas­skandal

Landgericht Brauschweig: Vorlage­beschluss nach dem Kapital­anleger-Muster­verfahrens­gesetz erlassen

Eröffnung des Muster­verfahrens erst gegen Ende des Jahres 2016

Das Landgericht Braunschweig hat am 05.08.2016 den Vorlage­beschluss nach dem Kapital­anleger-Muster­verfahrens­gesetz erlassen. In diesem Beschluss sind die Fest­stellungs­ziele der Kläger aufgeführt. Zunächst muss aber noch ein Muster­kläger bestimmt werden. Erst im Anschluss an die Auswahl des Muster­klägers kann das Muster­verfahren öffentlich bekannt gemacht werden.

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Ansprüche verjährungshemmend anmelden

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung können die Ansprüche der Aktionäre dann verjährungs­hemmend angemeldet werden. Bedauerlicherweise wird das Muster­verfahren somit erst gegen Ende des Jahres 2016 eröffnet werden. Folglich droht den Anlegern, die ihre Aktien vor dem 10.07.2015 erworben haben, der Eintritt der Verjährung zum 19.09.2016.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG

Nach dem jüngsten Kurssturz bei den Volkswagen Vorzugs­aktien sowie bei den Stammaktien stellt sich für Anleger die Frage, inwieweit Schadens­ersatz­ansprüche gegen die Volkswagen AG geltend gemacht werden können. Nach Konzern-Angaben hatte der damalige Vorstand der Volkswagen AG bereits im Mai 2014 Kenntnis von den Manipulations­vorwürfen.

Zurückhaltung von Insiderinformationen durch VW-Konzern

In erster Linie dürften die Ansprüche auf eine nicht ausreichende Information der Aktionäre zurückzuführen sein. Die amerikanische Umwelt­behörde hat ihre Unter­suchungen zu den Manipulationen der Abgaswerte von Diesel­fahrzeugen allem Anschein nach bereits im Jahre 2014 begonnen. Eine Ad-hoc-Mitteilung zu den Ermittlungen im Abgas­skandal wurde von der Volkswagen AG allerdings erst im September 2015 herausgegeben.

Nach dem deutschen Wertpapier­handels­gesetz (WpHG) sind Aktien­gesellschaften verpflichtet, Insider­informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Diese Publizitäts­pflicht des § 15 WpHG gilt insbesondere für Informationen, die für die weitere Kurs­entwicklung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere Produkt­haftungs- oder Umwelt­schadens­fälle.

Eine etwaige Haftung der Volkswagen AG nach § 37 b WpHG hätte zur Folge, dass der betroffene Anleger die Wahl zwischen einer Rück­abwicklung des getätigten Geschäftes und der Geltend­machung eines Kurs­differenz­schadens hätte.

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Geschädigte Anleger sollten sich an einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beteiligen

Für den einzelnen Aktionär ist es entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er die Aktien der Volkswagen AG erworben hat. Anleger, die ihre Aktien erst nach dem Mai 2014 erworben haben, dürften die besten Aussichten auf kapital­markt­rechtlichen Schadens­ersatz haben. Geschädigte Anleger sollten in Betracht ziehen, sich an einem Muster­verfahren nach dem Kapital­anleger-Muster­verfahrens­gesetz (KapMuG) zu beteiligen. Dieses Verfahren hat für die Aktionäre den Vorteil, dass das Prozess­kosten­risiko niedriger als bei einer individuellen Klage ausfällt.

Achtung - Verjährungsfrist droht

Für die Aktionäre, die ihre Aktien vor dem 10.07.2015 erworben haben, droht zum 19.09.2016 der Eintritt der Verjährung. Dies ist auf eine Gesetzes­änderung zurückzuführen. Die alte Vorschrift des § 37b Abs. 4 WpHG wurde zum 10.07.2015 abgeschafft, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Regel­verjährung gilt. Vor dem 10.07.2015 unterlagen die Ansprüche aus kapital­markt­rechtlichem Schadens­ersatz jedoch nur einer einjährigen Verjährungs­frist. Diese einjährige Verjährungs­frist wird zum 19.09.2016 bereits vor der Eröffnung des Muster­verfahrens ablaufen, da dieses nach Auskunft des Gerichts erst gegen Ende des Jahres anlaufen wird. Folglich kann eine Hemmung der Verjährung nicht mehr durch die Anmeldung der Ansprüche beim Muster­verfahren garantiert werden. Um sicher zu gehen, dass eine Verjährung der Ansprüche in der Zwischen­zeit nicht eintritt, müssen die betroffenen Anleger somit eine Klage vor dem Landgericht Braunschweig erheben.

Gerne können Sie mich unter der Telefon-Nummer: 0251 97447543 hinsichtlich einer individuellen Einschätzung Ihres Falles ansprechen.

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