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Arbeitsrecht | 07.09.2016

Kündigung

Herstellen illegaler Raubkopien am
Arbeits­platz recht­fertigt fristlose Kündigung

Strafbares Verhalten am Arbeits­platz muss vom Arbeitgeber nicht geduldet werden

Wer den dienstlichen Computer und Büro­material dazu nutzt, heimlich illegale Raubkopien am Arbeits­platz her­zustellen, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts.

Arbeitnehmer nutzt dienstliches Arbeitsmaterial zur Herstellung illegaler Raubkopien

In dem Fall ging es um einen Arbeit­nehmer, der als „IT-Verantwortlicher“ bei einem Gericht beschäftigt war. Ihm oblag die Verwaltung und Bestellung von Computer­zubehör. Doch das nutzte er nicht nur zu dienstlichen Zwecken: Der Mitarbeiter räumte im März 2013 ein, einen dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung von CD-Covern genutzt zu haben. Bei einer anschließenden Prüfung wurden auf den Festplatten eines von dem Arbeit­nehmer genutzten Computers mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Video­dateien gefunden. Zudem wurde eine Software entdeckt, die den Kopier­schutz solcher Daten knacken kann. Und es kam heraus, dass mit dem Computer in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 mehr als 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. In dem gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge auf Kosten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Im Laufe der Ermittlungen gestand der Arbeit­nehmer all dies ein, nahm das Ein­geständnis später allerdings ausdrücklich zurück. Der Arbeitgeber, das Bundesland Sachsen-Anhalt, hatte die außer­ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses erklärt.

Kündigungsschutzklage zunächst erfolgreich

In den ersten Instanzen hatte die Kündigungs­schutz­klage des Arbeit­nehmers Erfolg. Das Landes­arbeits­gericht nahm an, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil unklar gewesen sei, welchen Tatbeitrag gerade der Arbeit­nehmer zu den Kopier- und Brenn­vorgängen geleistet habe. Eine umfassende Aufklärung, die den Arbeit­nehmer möglicher­weise entlastet hätte, habe auch nicht stattgefunden.

Zulässigkeit der privaten Nutzung des Dienstcomputers rechtfertigt keine Herstellung von Raubkopien

Die Arbeit­geberseite ging in die Revision vor das Bundes­arbeits­gericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15). Nach Ansicht der höchsten Arbeits­richter kommt eine fristlose Kündigung auch dann in Betracht, wenn der Arbeit­nehmer nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammen­gewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sei, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, habe dieser nicht schließen können, ihm seien die Kopier- und Brenn­vorgänge gestattet.

Kündigung wegen verzögerter Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nicht unwirksam

Auch sei die fristlose Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Straf­verfolgungs­behörden eingeschaltet habe. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grund­sätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen selbst zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Anhörung des Personalrats erfolgte ordnungsgemäß

Irrelevant sei, welche Maßnahmen der Arbeitgeber gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Da die Anhörung des Personal­rats ordnungs­gemäß erfolgt war, hob das Bundes­arbeits­gericht die Instanzen­rechtsprechung auf und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam.

Jede Art von Straftat berechtigt Arbeitgeber grundsätzlich zur sofortigen Kündigung

Damit wurde vom Bundes­arbeits­gericht erneut klargestellt, dass grund­sätzlich jede Art von Straftat in Zusammenhang mit dem Arbeits­verhältnis den Arbeitgeber berechtigt, das Arbeits­verhältnis zu sofort zu beenden.

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