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Arbeitsrecht | 05.10.2020

Kündigung während der Probezeit

Un­entschuldigtes Fehlen recht­fertigt auch bei Neulingen keine fristlose Kündigung

Ohne Abmahnung grund­sätzlich keine fristlose Kündigung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Der Arbeitgeber muss in der Regel vor einer fristlosen Kündigung abmahnen. Die Abmahnung soll dem Arbeit­nehmer sein Fehl­verhalten vor Augen führen und die Möglichkeit schaffen, sich zukünftig vertrags­treu zu verhalten.

Insbesondere, wenn der Arbeit­nehmer lediglich einmal unentschuldigt gefehlt hat, kann eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung ein verändertes Verhalten bewirken. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer bereist am dritten Arbeitstag unentschuldigt fehlt. So hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 03.06.2020 zum Akten­zeichen 1 Sa 72/20 entschieden.

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Ordentliche Kündigung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich

Auch wenn in der Probezeit, welche bis zu sechs Monate vereinbart werden kann, eine ordentliche frist­gerechte Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich ist und die Arbeit­nehmerin bis zur ordentlichen Beendigungsfrist arbeits­unfähig erkrankt war, war eine Klage gegen die fristlose Kündigung sinnvoll.

Vermeidung Sperrzeit

Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung führt regelmäßig beim Arbeitslosengeld zu einer Sperrzeit von drei Monaten. Wer eine Sperrzeit von drei Monaten erhält, bei dem wird der Anspruch auf das Arbeitslosengeld um ein Viertel gekürzt. Dies ist für Arbeit­nehmer relevant, welche einen Anspruch von Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben.

Arbeitgeber hielt (fehlerhaft) eine Abmahnung für entbehrlich

Die Kündigungs­schutz­klage der Arbeit­nehmerin war erfolgreich. Sie hatte Anspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs­frist. Der Arbeitgeber argumentierte mit einem “gescheitertem Arbeits­verhältnis“. Daher meinte er fehlerhaft, dass eine Abmahnung offen­sichtlich entbehrlich gewesen sei. Das Arbeits­gericht gab der Klägerin Recht. Dem wollte der Arbeitgeber nicht folgen und legte eine Berufung gegen das Urteil ein.

LAG: Keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Nach dem Urteil des Landes­arbeits­gerichts war die außer­ordentliche fristlose Kündigung unwirksam, da es an einer vorherigen Abmahnung fehlte. Das Gericht sah keine Anhalts­punkte dahingehend, dass die Arbeit­nehmerin nach einer möglichen und erforderlichen Abmahnung auch zukünftig unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben wäre. Nur wenn die Pflicht­verletzung der Arbeit­nehmerin so schwer­wiegend gewesen wäre, dass eine Abmahnung aus­nahmsweise entbehrlich gewesen wäre, hätte eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden können. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall.

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