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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 20.01.2017

Insolvenz­antrag

Insolvenz der Laurèl GmbH: Insolvenz­antrag statt Gläubiger­versammlung

Anleger müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Total­verlust rechnen

Insolvenz­antrag statt Anleihe­gläubiger­versammlung: Die Laurèl GmbH teilte am 14. November mit, dass sie unverzüglich einen Insolvenz­antrag wegen Über­schuldung stellen werde. Die geplante Gläubigerv­ersammlung für die Anleihe-Anleger an diesem Tag wurde abgesagt.

Hintergrund für den Insolvenzantrag ist die Absage eines chinesischen Investors

Dieser habe kurz zuvor mitgeteilt, dass er für ein Investment in die Laurèl GmbH außerhalb einer Insolvenz nicht mehr zur Verfügung stehe. Für das Mode­unternehmen blieb damit offenbar nur noch, einen Insolvenz­antrag zu stellen. Für die Anleger, die insgesamt rund 20 Millionen Euro in die 2012 begebene Laurèl-Anleihe (ISIN: DE000A1RE5T8) gesteckt haben, bedeutet dies, dass sie mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Total­verlust rechnen müssen. Die am 16. November fällige Zinszahlung können sie abschreiben. Ebenso wenig können sie noch mit einer Rück­zahlung der Anleihe im kommenden Herbst rechnen. Für sie bleibt zunächst nur die Hoffnung auf eine Insolvenz­quote, falls das Insolvenz­verfahren eröffnet wird.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Auch wenn es sich zunächst kurios anhört, kommt der Insolvenz­antrag den Anlegern möglicherw­eise sogar entgegen. Denn ihnen sollten bei der geplanten Gläubiger­versammlung ohnehin massive Zuge­ständnisse abgerungen werden. So sollten sie u.a. freiwillig auf rund 78 Prozent ihrer Haupt­forderung und zum Teil auf Zinsen verzichten. Der Verlust wäre also ohnehin schon enorm gewesen. In einem Insolvenz­verfahren müssen sogar noch höhere Verluste befürchtet werden, je nachdem wie die Insolvenz­quote ausfallen wird. Forderungen müssen beim Insolvenz­verwalter angemeldet werden, wenn das Insolvenz­verfahren eröffnet wird.

Anleger sollten Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Allerdings beschränken sich die Möglichkeiten der Anleger nicht auf das Insolvenz­verfahren. Sie können schon jetzt ihre Ansprüche auf Schadens­ersatz prüfen lassen. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlage­beratung oder auch durch Prospekt­fehler entstanden sein. Auf diese Weise fallen die Verluste möglicherw­eise sogar geringer aus, als wenn sie den Änderungen der Anleihe­bedingungen zugestimmt hätten.

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