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Aus dem Beifahrerfenster eines Transporters einer GmbH wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer klaren Flüssigkeit übergossen
In dem hier besprochenen Fall wurde aus dem Beifahrerfenster eines von einer GmbH – der späteren Klägerin – gehaltenen Fahrzeuges eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. Der Geschäftsführer der GmbH gab im Rahmen des wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens an, er könne die Nutzer des Fahrzeugs nicht nennen, und legte eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht festgestellt werden konnte. Daraufhin ordnete der beklagte Landkreis gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs hinsichtlich des Transporters für die Dauer von 12 Monaten an. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen. Das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 15.07.2015, Az.: 3 K 757/14.MZ) wies die Klage ab.
Verwaltungsgericht Mainz entschied: Das Führen eines Fahrtenbuches kann auch angeordnet werden, wenn ein Verkehrsverstoß von einem Beifahrer begangen wurde
Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfe nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe. Die Ermittlung des für den Vorfall bei der Überholfahrt Verantwortlichen sei auch nicht möglich gewesen, weil die Klägerin wegen Fehlens eigener Aufzeichnungen zu den Vorgängen in ihrem Betrieb den Kreis der Mitarbeiter, die mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten, nicht habe eingrenzen können. Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen.
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Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen
Auf die Ausführungen des OVG darf man gespannt sein. Zwar gibt das VG Mainz die Zielrichtung der Fahrtenbuchauflage zutreffend wieder, trotzdem hätte es m.E. im Ergebnis die Fahrtenbuchauflage nicht bestätigen dürfen. § 31a StVZO ermöglicht die Fahrtenbuchauflage in den Fällen, in denen die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Greift man auf die einschlägigen Entscheidungen aus dem Bereich des Verkehrsstraf- und ordnungswidrigkeitenrechts zurück, so ist festzuhalten, dass Fahrzeugführer nur derjenige ist, der das Fahrzeug auch tatsächlich steuert. Dies wird beim Beifahrer in aller Regel nicht der Fall sein, anderes wurde hier auch nicht vorgetragen. Somit sprengt das VG Mainz die Grenzen des Wortlauts der Vorschrift, indem es diese auf Beifahrer ausweitet. Die Entscheidung dürfte daher nicht zu halten sein.
Endgültige Entscheidung liegt jetzt beim OVG
Allenfalls könnte man eine analoge Anwendung der Vorschrift andenken. Hierfür müsste jedoch eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Diese Argumentation ließe sich mit Blick auf die wohl selten vorkommenden Verkehrsverstöße durch Beifahrer und andere Insassen durchaus hören, jedoch wird dem entgegen zu halten sein, dass sich der Gesetzgeber bewusst auf den Begriff „Fahrzeugführer“ festgelegt hat und nicht schlicht und einfach bspw. bei dem „Verantwortlichen“ geblieben ist.
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