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Erbrecht | 12.02.2016

Ehegatten­testament

Kann ein späterer Ehegatte das gemeinschaft­liche Testament anfechten?

Nach dem Tod des ersten Ehegatten tritt die rechtliche Bindungs­wirkung ein

Der Sinn eines gemeinschaft­lichen Ehegatten­testaments liegt darin, dass der zuerst versterbende Ehegatte sicher sein soll, dass nach seinem Ableben alles gemäß den gemeinsamen Regelungen abgewickelt wird. Deswegen tritt mit dem Tode des ersten Ehegatten rechtlich Bindungs­wirkung ein, soweit es sich um so genannte wechsel­bezügliche Verfügungen der Ehegatten handelt. Das Leben geht weiter, neue Menschen treten in das Leben herein und manches Mal wird das frühere Testament als Last empfunden. Dann tritt die Frage auf, ob man dieses Testament vielleicht doch noch irgendwie beseitigen kann.

Gemeinsames Testament sollte auch für den Fall einer Scheidung gelten

In einem Fall, den das OLG Hamm entschieden hat (28.10.2014; 15 W 14/14), war der Ehemann und spätere Erblasser in erster Ehe verheiratet, fasste mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Testament formgerecht ab und beide regelten, dass das gemeinsame Testament auch für den Fall der Ehe­scheidung gelten sollte.

Später wurde diese erste Ehe geschieden.

Ehemann heiratete erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein notarielles Testament und widerrief bisher getroffene Verfügungen

Der Ehemann heiratete erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau gemeinsam ein notarielles Testament, in dem seine Ehefrau und er selbst vorsorglich sämtliche bisher getroffenen Verfügung von Todes wegen widerriefen. In diesem neuen Testament setzte der Ehemann unter anderem für die zweite Ehefrau ein Vermächtnis aus.

Ehemann verstarb und erste Ehefrau beantragte Alleinerbschein

Als der Ehemann verstarb, beantragte die erste Ehefrau einen Allein­erbschein mit dem Hinweis auf das seinerzeit errichtete erste gemeinschaft­liche Testament. Daraufhin erklärte die zweite Ehefrau die Anfechtung dieses ersten gemeinschaft­lichen Testaments. Die Anfechtung gemäß § 2079 Satz 1 BGB stützte sie darauf, dass sie als neue Pflichtteilsberechtigte in dem damaligen ersten Testament übergangen worden sei.

Das Nachlass­gericht entschied jedoch im Sinne des Erbscheins­antrags der ersten Ehefrau. Dagegen legte die zweite Ehefrau Beschwerde ein.

Anfechtung des Testaments der zweiten Ehefrau war erfolgreich

Das OLG Hamm erkannte, dass gemäß § 2079 Satz 1 BGB das erste gemeinschaft­liche Testament des Erblassers von der zweiten Ehefrau erfolgreich angefochten worden sei, weil der Erblasser durch dieses Testament die zweite Ehefrau als zum Zeitpunkt des späteren Erbfalls pflichtteilsberechtigte Person übergangen habe, so dass ihr ein Anfechtungs­recht zustehe. Zum Zeitpunkt der Abfassung des damaligen Testaments hatte der Erblasser noch keine Kenntnis davon, dass er später diese weitere Ehe schließen und dadurch Pflichtteils­ansprüche für die zweite Ehefrau begründen würde. Seine damalige Unkenntnis war also ursächlich dafür, dass er das erste gemeinschaft­liche Testament errichtete.

Die zweite Ehefrau sei auch anfechtungs­berechtigt, weil sie einen unmittelbaren Vorteil daraus habe, wenn dieses Testament durch Anfechtung vernichtet würde. Ausreichend dafür sei, dass sie bei Unwirksamkeit dieses Testaments des Erblassers nunmehr als Witwe gesetzliche Miterbin werde, während sie dann, wenn das erste Testament seine Wirksamkeit behielte, nichts erhalten würde.

Demgemäß erhielt die erste Ehefrau nicht den begehrten Erbschein als Alleinerbin.

MEIN TIPP:

Wer ein Testament, das er gemeinsam mit seinem Ehegatten errichtet, für die Zukunft wirklich „sicher“ gegen spätere Anfechtung verfassen möchte, sollte sich darüber informieren, welche Anfechtungs­möglichkeiten die jeweils berechtigten Personen haben und welche dieser Möglichkeiten ausgeschlossen sein sollen. Anschließend sollten entsprechende Verfügungen in das Testament aufgenommen werden.

Dringend anzuraten ist aber, dass eine auf die jeweilige konkrete Einzel­situation abgestimmte, realistische Beratung in Anspruch genommen wird, bei der insbesondere gedanklich auch verschiedene zukünftige Entwicklungen durch­gespielt und in den rechtlichen Folgerungen bedacht werden.

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