Kündigt eine ledige Angestellte ihr Beschäftigungsverhältnis, weil sie einen Umzug zu ihrem Lebensgefährten beabsichtigt, gilt dies als „wichtiger Grund“, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017, Az. L 7 AL 36/14). Die Celler Richter stellten sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Kassel und ließen daher die Revision zu.
Arbeitsverhältnis wegen Umzug zum Lebensgefährten gekündigt
Im konkreten Fall hatte die zunächst in Schleswig-Holstein lebende ledige Klägerin ihr Arbeitsverhältnis als Einzelhandelsverkäuferin gekündigt. Sie wollte zu ihrem Lebensgefährten ziehen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet.
Bundesagentur für Arbeit verhängt Sperrzeit wegen Kündigung ohne „wichtigen Grund“
Als die Frau sich arbeitslos meldete, verhängte die Bundesagentur für Arbeit wegen der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Dezember 2013 bis zum 22. Februar 2014 eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I. Die Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Partner stelle keinen „wichtigen Grund“ für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behörde verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach liege ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vor, wenn ein Paar sich verlobt hat und bald heiraten will.
Umzug kein Grund für eine Sperrzeit
Doch das ist nicht mehr zeitgemäß, meinte das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017. Dass ein Umzug aus „wichtigem Grund“ eine Sperrzeit ausschließt, sei kein Privileg von Ehegatten, sondern gelte „uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“. Es seien „gewichtige Gründe“ denkbar, wie die finanzielle Situation, gesundheitliche Gründe, der Wohnungsmarkt oder Schwangerschaft, „die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen“.
In der Vergangenheit habe auch das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung bereits mehrfach gelockert, betonte das Landessozialgericht. So hatte es 2007 einen Umzug wegen einer „nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft“ als wichtigen Grund anerkannt, weil das Zusammenleben beider Eltern mit dem Kind dem Kindeswohl diene (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
Nach Einschätzung des Landessozialgerichts Celle könnte der neue Fall Anlass zu einer weiteren Lockerung und Modernisierung geben. Es bestehe hier kein öffentliches Interesse, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin „als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren“. Die Partnerschaft der Frau sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt. Die Verhängung der Sperrzeit sei daher zu Unrecht erfolgt.
Warten wir nun ab, wie das Bundessozialgericht entscheiden wird …
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