Von vielen Instanzen wird der Verwirkungseinwand zurückgewiesen
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte besteht aber inzwischen eine breite Phalanx von Urteilen der Oberlandesgerichte, welche den Verwirkungseinwand grundsätzlich zurückweisen. Selbst der 17. Senat des OLG Frankfurt a. M, der bislang als Kronzeuge der Banken fungierte, hat erst kürzlich seine diesbezügliche Rechtsprechung aufgegeben und verneint im Regelfall den Verwirkungstatbestand. Dasselbe gilt für dessen bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit unschädlicher Abweichungen von der amtlichen Musterbelehrung.
Oberlandesgerichte entscheiden immer öfter zu Gunsten der Darlehensnehmer
Auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der insbesondere von den Sparkassen in ihren Widerrufsbelehrungen verwendeten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen!“ sind in letzter Zeit zahlreiche Urteile auch von Oberlandesgerichten zu Gunsten der Darlehensnehmer ergangen. Die Gerichte stufen diese Fußnote zunehmend als fehlerhaft ein bzw. versagen im Falle ihrer Benutzung den Banken die Berufung auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung. So bspw. das LG Limburg mit Urteil vom 05.10.2015 (Az. 1 O 91/15) in einem von unserer Kanzlei betreuten Fall. Die Sache ist gegenwärtig in der Berufung vor dem OLG Frankfurt anhängig.
BHG hält Ankreuzoptionsmodell für zulässig
Hingegen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.03.2016 das sogen. Ankreuzoptionsmodell für zulässig erklärt. Zugleich hat der BGH festgestellt, dass es für jüngere Darlehensverträge mit Abschlusszeitpunkt seit 11.06.2010 anders als bei Verträgen vor diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist, dass die Widerrufsbelehrung optisch vom übrigen Vertragstext abgesetzt ist. Auf diese rechtlichen Gesichtspunkte also kann fortan ein Widerruf nicht mehr gestützt werden.
Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass damit die jüngeren Darlehensverträge keinen Ansatzpunkt für einen erfolgsträchtigen Widerruf bieten würden. Im Gegenteil:
So sind in letzter Zeit eine Reihe positiver Urteile zu den jüngeren, nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen, Darlehensverträgen ergangen. Die Widerrufsbelehrung ist in derartigen Verträgen insbesondere dann fehlerhaft, wenn unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ bei der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben in der Klammer die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ aufgeführt wird. Diese Angabe rechnet nämlich nicht zum Kreis der gesetzlich definierten Pflichtangaben.
Am 21.06.2016 endet das „ewige Widerrufsrecht“
Angesichts der kürzlich in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, die das Widerrufsrecht bei Altverträgen von Oktober 2002 bis Juni 2010 am 21. Juni 2016 erlöschen lässt, besteht freilich für die betroffenen Kreditnehmer dringender Handlungsbedarf.
Anwalt empfiehlt kostenlose Erstberatung
Wir empfehlen daher, kurzfristig das Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei kurzfristig wahrzunehmen. Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bestehen nach unseren Erfahrungen erhöhte Chancen, mit anwaltlicher Unterstützung mit folgenden Banken zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zu gelangen: PSD-Nord, PSD Rhein-Neckar-Saar, Spardabank Baden-Würrtemberg, INGDiBa, Münchener Bank, BB-Bank. Andere Banken hingegen wie Deutsche Bank, Commerzbank, DKB und DSL und eine Reihe von Sparkassen lassen es durchgängig auf einen Prozess ankommen, für den man angesichts der finanziellen Risiken eines Rechtsstreits über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen sollte. Das gilt seit Neuestem auch für die PSD-Bank Nord. Vor dem Hintergrund der kürzlich ergangenen Urteile des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016 (I - 6 U 296/14) = BeckRS 2016, 02209) sowie des OLG Hamburg vom 24.02. bzw. 16.03.2016 (13 U 101/15; 13 U 86/15), die einen Widerruf als unzulässige Rechtsausübung einstufen, wenn dieser dadurch motiviert ist, dass der Darlehensnehmer von der Zinsentwicklung profitieren will, hat die PSD-Bank Nord nunmehr ihre bisherige Linie der außergerichtlichen Verhandlungsbereitschaft aufgegeben.
Unser Angebot für Sie:
Wir prüfen bundesweit im Wege einer kostenlosen Erstberatung Ihren Immobiliendarlehensvertrag im Hinblick auf einen möglichen Widerruf.
Sollte die Prüfung ergeben, dass hinreichende Erfolgsaussichten für einen Widerruf bestehen, übernehmen wir anschließend gerne Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber der Bank.
Die Kosten für die Ausübung Ihres Widerrufsrechts gegenüber der Bank fallen gegenüber dem bestehenden Zinseinsparpotenzial nicht ins Gewicht. Gerne geben wir Ihnen hierfür auf Anfrage eine detaillierte Kosteninformation.
Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie kostenfrei die Kostenübernahme. In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen aber erst eintrittspflichtig, sobald die Bank die Anerkennung der Widerrufs abgelehnt hat.
Sie können uns aber auch einfach und unbürokratisch unter Angabe Ihrer Kontaktdaten die entsprechenden Darlehensverträge am besten als PDF-Datei per E-Mail an ra-dr-kroells@email.de oder per Fax an 040-88098155 mit der Bitte um Prüfung zusenden. Hierdurch entstehen Ihnen keinerlei Kosten.