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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 25.04.2016

Widerrufs­joker

Anwalt zum Widerruf von Immobilien-Darlehen: Aktueller Stand der Rechtsprechung und Gesetz­gebung zum „Widerrufs­joker“

Banken berufen sich weiterhin auf Eintritt der Verwirkung

Nachdem im Juni bzw. Dezember letzten Jahres die erwartete Grundsatz­entscheidung des BGH zur Verwirkungs­frage ausgeblieben war, berufen sich die betroffenen Banken weiterhin flächen­deckend auf den Eintritt der Verwirkung bzw. die Rechtsfigur der unzulässigen Rechts­ausübung.

Von vielen Instanzen wird der Verwirkungseinwand zurückgewiesen

In der Rechtsprechung der Instanz­gerichte besteht aber inzwischen eine breite Phalanx von Urteilen der Oberlandes­gerichte, welche den Verwirkungs­einwand grund­sätzlich zurück­weisen. Selbst der 17. Senat des OLG Frankfurt a. M, der bislang als Kronzeuge der Banken fungierte, hat erst kürzlich seine diesbezügliche Rechtsprechung aufgegeben und verneint im Regelfall den Verwirkungs­tatbestand. Dasselbe gilt für dessen bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit unschädlicher Abweichungen von der amtlichen Muster­belehrung.

Oberlandesgerichte entscheiden immer öfter zu Gunsten der Darlehensnehmer

Auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der insbesondere von den Sparkassen in ihren Widerrufs­belehrungen verwendeten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen!“ sind in letzter Zeit zahlreiche Urteile auch von Ober­landes­gerichten zu Gunsten der Darlehens­nehmer ergangen. Die Gerichte stufen diese Fußnote zunehmend als fehlerhaft ein bzw. versagen im Falle ihrer Benutzung den Banken die Berufung auf die Schutz­wirkung der Muster­belehrung. So bspw. das LG Limburg mit Urteil vom 05.10.2015 (Az. 1 O 91/15) in einem von unserer Kanzlei betreuten Fall. Die Sache ist gegen­wärtig in der Berufung vor dem OLG Frankfurt anhängig.

BHG hält Ankreuzoptionsmodell für zulässig

Hingegen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.03.2016 das sogen. Ankreuz­options­modell für zulässig erklärt. Zugleich hat der BGH fest­gestellt, dass es für jüngere Darlehens­verträge mit Abschluss­zeitpunkt seit 11.06.2010 anders als bei Verträgen vor diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist, dass die Widerrufs­belehrung optisch vom übrigen Vertrags­text abgesetzt ist. Auf diese rechtlichen Gesichts­punkte also kann fortan ein Widerruf nicht mehr gestützt werden.

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass damit die jüngeren Darlehens­verträge keinen Ansatzpunkt für einen erfolgsträchtigen Widerruf bieten würden. Im Gegenteil:

So sind in letzter Zeit eine Reihe positiver Urteile zu den jüngeren, nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen, Darlehens­verträgen ergangen. Die Widerrufs­belehrung ist in derartigen Verträgen insbesondere dann fehlerhaft, wenn unter der Über­schrift „Widerrufs­recht“ bei der beispielhaften Aufzählung der Pflicht­angaben in der Klammer die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde“ aufgeführt wird. Diese Angabe rechnet nämlich nicht zum Kreis der gesetzlich definierten Pflicht­angaben.

Am 21.06.2016 endet das „ewige Widerrufsrecht“

Angesichts der kürzlich in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, die das Widerrufs­recht bei Alt­verträgen von Oktober 2002 bis Juni 2010 am 21. Juni 2016 erlöschen lässt, besteht freilich für die betroffenen Kredit­nehmer dringender Handlungs­bedarf.

Anwalt empfiehlt kostenlose Erstberatung

Wir empfehlen daher, kurzfristig das Angebot einer kostenlosen Erst­beratung durch eine spezialisierte Anwalts­kanzlei kurzfristig wahrzunehmen. Im Falle einer fehler­haften Widerrufs­belehrung bestehen nach unseren Erfahrungen erhöhte Chancen, mit anwaltlicher Unterstützung mit folgenden Banken zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zu gelangen: PSD-Nord, PSD Rhein-Neckar-Saar, Spardabank Baden-Würrtemberg, INGDiBa, Münchener Bank, BB-Bank. Andere Banken hingegen wie Deutsche Bank, Commerzbank, DKB und DSL und eine Reihe von Sparkassen lassen es durchgängig auf einen Prozess ankommen, für den man angesichts der finanziellen Risiken eines Rechts­streits über eine eintritts­pflichtige Rechts­schutzv­ersicherung verfügen sollte. Das gilt seit Neuestem auch für die PSD-Bank Nord. Vor dem Hintergrund der kürzlich ergangenen Urteile des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016 (I - 6 U 296/14) = BeckRS 2016, 02209) sowie des OLG Hamburg vom 24.02. bzw. 16.03.2016 (13 U 101/15; 13 U 86/15), die einen Widerruf als unzulässige Rechtsausübung einstufen, wenn dieser dadurch motiviert ist, dass der Darlehensnehmer von der Zinsentwicklung profitieren will, hat die PSD-Bank Nord nunmehr ihre bisherige Linie der außergerichtlichen Verhandlungsbereitschaft aufgegeben.

Unser Angebot für Sie:

Wir prüfen bundesweit im Wege einer kostenlosen Erst­beratung Ihren Immobilien­darlehensvertrag im Hinblick auf einen möglichen Widerruf.

Sollte die Prüfung ergeben, dass hinreichende Erfolgs­aussichten für einen Widerruf bestehen, übernehmen wir anschließend gerne Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber der Bank.

Die Kosten für die Ausübung Ihres Widerrufs­rechts gegenüber der Bank fallen gegenüber dem bestehenden Zinseinspar­potenzial nicht ins Gewicht. Gerne geben wir Ihnen hierfür auf Anfrage eine detaillierte Kosten­information.

Falls Sie über eine Rechts­schutzv­ersicherung verfügen, klären wir für Sie kostenfrei die Kosten­übernahme. In der Regel sind die Rechtsschutz­versicherungen aber erst eintritts­pflichtig, sobald die Bank die Anerkennung der Widerrufs abgelehnt hat.

Sie können uns aber auch einfach und unbürokratisch unter Angabe Ihrer Kontakt­daten die entsprechenden Darlehens­verträge am besten als PDF-Datei per E-Mail an ra-dr-kroells@email.de oder per Fax an 040-88098155 mit der Bitte um Prüfung zusenden. Hierdurch entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

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