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Verwaltungsrecht | 16.04.2015

Gastro-Kontrollbarometer

Kommune darf Gaststättenbewertung nicht an Verbraucherzentrale weitergeben

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Das NRW-Verbrauchinformationsgesetz gestattet keine Weitergabe von Bewertungsergebnissen städtischen Lebensmitteluntersuchungsamts.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2015, Az. 26 K 4876/13, 26 K 5494/13, 26 K 5722/13, 26 K 8686/13) hat die Weitergabe des Bewertungsergebnisses einer Gaststätten-Kontrolluntersuchung durch ein Lebensmitteluntersuchungsamt an die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen untersagt. In dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um ein gemeinsames Pilotprojekt „Gastro-Kontrollbarometer“ der Verbraucherzentrale NRW mit dem Land NRW sowie Kommunen in NRW.

Verbraucherinformationsgesetz gestattet nur Veröffentlichung konkreter lebensmittelrechtlicher Verstöße - nicht aber allgemeine Ampel-Bewertung

Für die im Internet zu veröffentlichenden Gaststättenbewertungen in Form einer Ampel (grün, gelb, rot) sollte auf die Ergebnisse von Kontrolluntersuchungen des kommunalen Lebensmitteluntersuchungsamts zurückgegriffen werden.

Für diese Datenweitergabe gibt es aber keine gesetzliche Grundlage. Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine Erlaubnis der Weitergabe der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen in der Gastronomie an die Verbraucherzentrale. Gestattet ist lediglich die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2015, Az. 26 K 4876/13, 26 K 5494/13, 26 K 5722/13, 26 K 8686/13).

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