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Datenschutzrecht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 14.09.2023

Positiv­daten

LG München I: Telefonica darf Positiv­daten von Kunden nicht an Schufa weitergeben

Positiv­daten enthalten schützens­werte Informationen

Fachbeitrag von Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer

Das Landgericht München I hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass der Mobilfunk­anbieter Telefonica nach Abschluss eines Tele­kommunikations­vertrags keine Positiv­daten von seinen Kunden an die Auskunftei Schufa übermitteln darf. Mit Urteil vom 25. April 2023 rügte das Gericht die Weitergabe als rechts­widrig und bewertete den individuellen Schutz personen­bezogener Daten höher als das Interesse des Unternehmens

Mit Urteil vom 25. April 2023 rügte das Gericht die Weitergabe als rechts­widrig und bewertete den individuellen Schutz personen­bezogener Daten höher als das Interesse des Unternehmens (Az.: 33 O 5976/22). Das noch nicht rechtskräftige Urteil stellt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer einen wichtigen Sieg für den Verbraucher­schutz und den Schutz der Privat­sphäre dar. Im November 2021 war nach Medien­berichten bekannt geworden, dass die Schufa auch sogenannte Positiv­daten sammelt, ohne dafür die Einwilligung der Kunden einzuholen. Die größten Mobilfunk­anbieter wie Telefonica, Telekom und Vodafone hatten Vertrags­daten weitergeleitet. Das Landgericht München wertete diese Vorgehensweise als Verstoß gegen die Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO).

Gericht: Persönlicher Datenschutz wichtiger als Interessen des Unternehmens

Wer in Deutschland einen Mobilfunk­vertrag abschließt, gibt viele persönliche Daten wie Name, Adresse und Geburts­datum an den Anbieter weiter. Nach Recherchen aus dem Jahr 2021 von NDR und Süd­deutscher Zeitung sammeln deutsche Auskunfteien wie die Schufa oder Crif Bürgel diese Daten ebenfalls seit 2018. Allerdings ohne die Einwilligung der Verbraucher. Nach weiteren Recherchen der Verbraucher­zentral NRW haben zahlreiche Mobilfunk­anbieter die Positiv­daten weiter­gegeben. Die Verbraucher­zentrale hat gegen diese Vorgehensweise am Landgericht München I gegen Telefonica geklagt und in erster Instanz am 25. April 2023 Recht bekommen. Die Kanzlei Dr Stoll & Sauer fasst die Umstände und das Verfahren selbst zusammen:

  • Positiv­daten sind Informationen, die bei jedem Vertrags­schluss anfallen, wie beispiels­weise die Art des Vertrags, das Datum des Vertrags­abschlusses oder die Laufzeit des Vertrags. Sie enthalten keine Informationen über Zahlungs­verhalten oder Zahlungs­ausfälle. Die Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen Telefónica geklagt, weil der Anbieter Positiv­daten an die Schufa weiter­gegeben hatte, ohne die Einwilligung der Kunden einzuholen. Die Verbraucher­zentrale sah in der Daten­weitergabe einen Verstoß gegen die Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO).
  • Letztlich ging es um folgende Klausel im Vertrag von Telefonica: „Wir übermitteln zum Schutz der Markt­teil­nehmer vor Forderungs­ausfällen und Risiken personen­bezogen Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Tele­kommunikations­vertrages (Name, Anschrift, Geburts­datum, Information über den Abschluss dieses Tele­kommunikations­vertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html.“
  • Das Landgericht München I ließ jedoch die Vorschriften der DSGVO nicht als ausreichende Rechts­grundlage für die Datenüberm­ittlung gelten. Telefonica hätte auch problemlos ohne die Datenüberm­ittlung, Verträge mit Verbrauchern abschließen können. Das Gericht bewertet das Interesse der Kunden am Schutz ihrer Daten höher als die Interessen des Unternehmens an der Übermi­ttlung der Positiv­daten an die Auskunftei.
  • Das Landgericht München I gab der Klage der Verbraucher­zentrale statt. Das Gericht befand, dass die Weitergabe von Positiv­daten an die Schufa nicht gerechtfertigt ist, da diese Daten keine Rück­schlüsse auf die Kredit­würdigkeit der Kunden zulassen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Telefónica hat Berufung eingelegt. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Branchen haben, in denen Positiv­daten gesammelt werden, wie beispiels­weise die Energie­wirtschaft.
  • Gegen die Telekom und Vodafone laufen weitere Verfahren, in denen die Verbraucher­zentralen ebenfalls die Weitergabe von Positiv­daten beispiels­weise an die Schufa beanstandet haben.
  • Das Urteil des Land­gerichts München I ist ein wichtiges Signal für den Verbraucher­schutz. Es stärkt das Recht der Verbraucher auf Privat­sphäre und verhindert, dass unberechtigt Informationen über sie weiter­gegeben werden.

Was Telekom-, Telefonica- und Vodafone-Kunden tun sollten

Die Praxis der Daten­weitergabe dauert nach Recherchen von Süd­deutscher Zeitung und NDR bereits seit 2018 an. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die meisten der seitdem abgeschlossenen Verträge eine Klausel zur Weitergabe der Positiv­daten beinhaltet. Was können Kunden von Telekom, Telefonia und Vodafone jetzt tun?

1. Zuerst muss fest­gestellt werden, ob der Mobilfunk­anbieter tatsächlich Daten weiter­gegeben hat. Verbraucher hat mindestens einmal im Jahr das Recht auf eine kostenlose Selbst­auskunft bei der Schufa. Aus dieser Auskunft wird dann erkennbar, ob Mobilfunk­anbieter Vertrags­daten weitergeleitet haben. Ein solche Auskunft kann auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für betroffene einholen.

2. Als nächstes sollte der Vertrag mit dem Mobilfunk­anbieter überprüft werden. Beinhaltet er womöglich eine rechts­widrige Klausel und ist es zur Weitergabe beispiels­weise der Daten an die Schufa gekommen, besteht die Möglichkeit Schadens­ersatz einzufordern.

3. Schadens­ersatz in Höhe von bis zu 5000 Euro sind bereits an deutschen Gerichten bei Verstößen gegen die DSGVO aus­geurteilt worden. Unserer Ansicht nach ist ein solche Summe auch in Fällen von rechts­widriger Weitergabe von Positiv­daten vorstellbar.

4. Natürlich lässt sich auch gegen jeden Mobilfunk­anbieter Ansprüche auf Schadens­ersatz stellen, bei dem Verbraucher in den vergangenen Jahren Kunde waren.

Dr. Stoll & Sauer rät Kunden von Mobilfunk­anbietern generell zur kostenlosen Erst­beratung im Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/klageweg-pruefen). Hier prüft die Kanzlei die Betroffenheit und gibt ihr Empfehlungen ab.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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