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Bankrecht und Verbraucherrecht | 10.11.2016

Bearbeitungs­entgelt

Kontoüber­ziehung: BGH verbietet pauschales Entgelt

BGH erachtet die Klauseln über das pauschale Bearbeitungs­entgelt bei Konto­überziehungen für unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann

Laut BGH kann eine Bank von Verbrauchern kein pauschales Entgelt für Konto­überziehungen aufgrund ent­sprechender Klauseln in ihren Bedingungen verlangen. Dies hat der BGH mit zwei Urteilen am 25.10.2016 entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

Das OLG Düsseldorf hatte die Klausel in der Vorinstanz als wirksam angesehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2015, Aktz. 6 U 94/14), das OLG Frankfurt am Main eine entsprechende Klausel in einem Parallel­verfahren hingegen als unwirksam qualifiziert (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2014, Az. 1 U 170/13). Der BGH erachtet diese Klauseln ebenso für unwirksam. Die Deutsche Bank und die Targobank hatten die Klauseln über das pauschale Bearbeitungs­entgelt bei Konto­überziehungen mit ihren Kunden vereinbart.

Bearbeitungsaufwand hat sich aus dem Zins für das Darlehen zu finanzieren

Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen. Einerseits entspricht ein derart von den Banken vereinbartes Bearbeitungs­entgelt für Über­ziehungen nach Auffassung des BGH nicht dem gesetzlichen Leitbild für Verbraucher­darlehen. Die geduldete Über­ziehung Konten durch Verbraucher sind laut Gesetz Darlehen von der konto­führenden Bank an den Verbraucher (vgl. u. a. § 504 BGB). Der Bearbeitungs­aufwand der Bank für dieses Verbraucher­darlehen, also des Überziehungs­kredites, hat sich aus dem Zins für das Darlehen zu finanzieren. Ein gesondert per vorformulierte Klausel vereinbartes zusätzliches pauschales Entgelt darf die Bank nach dem gesetzlichen Leitbild also nicht einfordern.

Pauschales Bearbeitungsentgelt kann zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen

Dies gilt laut BGH auch deshalb, da das pauschale Bearbeitungs­entgelt im Fall kurz­fristiger und gering­fügiger Über­ziehungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten in Relation zum Sollstand des Kontos (Überziehungs­betrag) führen könnte. So hat der BGH für einen entschiedenen Fall berechnet, dass im Fall einer Über­ziehung des Kontos von 10,00 Euro statt des pauschalen Entgelts ein Zinssatz von über 25 % hätte vereinbart werden müssen, um denselben Ertrag zu erzielen.

Verbraucher, die aufgrund solcher Klauseln ein pauschales Entgelt für Über­ziehungen ihres Kontos an die Bank geleistet haben, können diese Zahlungen von der Bank zurück­verlangen.

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapital­markt­recht spezialisiert.

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