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BGH: Klausel ist unwirksam und rechtswidrig
Die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalgebühr je angefallener Buchung verstößt nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofs nicht nur gegenüber Privatkunden gegen geltendes Recht, sondern betrifft auch Geschäftskunden. Das Gericht monierte, dass der allgemein formulierten Buchungspostenklausel zufolge auch Fehlbuchungen, die die Bank bzw. Sparkasse zu vertreten habe, ein entsprechendes Entgelt auslösen würde. Da Banken bzw. Sparkassen für von ihr selbst verursachte Fehlbuchungen keine Gebühren erheben dürfen, sei die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel unwirksam und rechtswidrig.
Klausel auch bei Führung von Privatgirokonten unwirksam
Mit vergleichbaren Argumenten hatte der Bundesgerichtshof bereits im Januar dieses Jahres die Verwendung der Klausel „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ im Zusammenhang mit der Führung von Privatgirokonten für unwirksam erklärt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13).
Kunden können zu Unrecht erhobenen Gebühren von Bank oder Sparkasse vollständig zurück verlangen
Wurde auch Ihr Konto mit pauschalen Gebühren pro Buchungsposten belastet? Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun sowohl für Privatkonten als auch Geschäftskonten bestätigt hat. Zögern Sie nicht und fordern Sie die über Jahre hinweg zu Unrecht erhobenen Gebühren von Ihrer Bank oder Sparkasse vollständig zurück! Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen unterstützt betroffene Kontoinhaber bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rückforderungsansprüche.
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