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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 19.12.2017

Immobilien­darlehens­verträge

Kreis­spar­kasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn zur Rück­abwicklung von Immobilien­darlehens­verträgen verurteilt

Widerrufs­recht wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung nicht erloschen

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 4. Dezember 2017 (Az. 7 O 901/17) die Kreis­spar­kasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn zur Rück­abwicklung dreier Immobilien­darlehens­verträge verurteilt.

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Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Wider­ruf­recht noch nicht erloschen sei, weil die erteilten Widerrufs­belehrungen fehlerhaft waren. Es lägen nicht sämtliche für eine ordnungs­gemäße Widerrufs­belehrung erforderlichen Voraus­setzungen vor. Der Beginn der Wider­rufs­frist sei durch die Formulierung „frühestens“ nach über­wiegender Rechtsprechung nicht hinreichend eindeutig. Sie belehre nicht gesetzes­gemäß über den Beginn, da die weiteren Voraus­setzungen nicht genannt werden. Dabei verweist das Gericht auf ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11 - ).

Widerruf stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar

Der Kläger wurde von HAHN Rechts­anwälte vertreten. Er schloss am 20. Mai 2003 mit der Sparkasse drei Darlehens­verträge über 87.000 Euro zu einem Zinssatz von 5,70 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.05.2011, über 33.000 Euro zu einem Zinssatz von 6,20 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30. März 2013 und über 60.000 Euro zu einem Zinssatz von 5,65 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30. März 2013. Die drei Darlehens­verträge wurden mit unterschiedlichen Konditionen und Laufzeiten prolongiert. Der Widerruf stellt laut Gericht keine unzulässige Rechts­ausübung dar und ist auch nicht verwirkt.

Außergerichtliche Einigung nicht immer möglich

„Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Osnabrück gegen die Kreis­spar­kasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn reiht sich ein in zahlreiche beim Darlehens­widerruf zugunsten der Verbraucher ergangenen Urteile“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Vorliegend hatte die Sparkasse außer­gerichtlich nach Meinung des Klägers keinen angemessenen Vergleichs­vorschlag unterbreitet. Verfahren gegen die meisten Sparkassen lassen sich in der Regel aber auch außer­gerichtlich zu vernünftigen Konditionen vergleichen“, weiß Rechtsanwalt Hahn. „Das gilt auch für die in 2010/11 mit Sparkassen geschlossenen Darlehens­verträge, die vom Bundes­gerichts­hof als problematisch angesehenen Klammer­zusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichts­behörde aufweisen“, sagt Rechtsanwalt Hahn. „Die meisten Sparkassen sind insbesondere bei dieser Konstellation auch außer­gerichtlich vergleichs­bereit“, so Rechtsanwalt Hahn.

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Hahn Rechtsanwälte bietet kostenfreien Erstcheck an

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren Darlehens­vertrag noch widerrufen wollen, einen kosten­freien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt wurde, können gute Erfolgs­aussichten hinsichtlich der Rück­forderung der Entschädigungsz­ahlung bestehen“, sagt Rechtsanwalt Hahn abschließend.

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