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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 19.04.2017

Bauspar­verträge

Kündigung von Bauspar­verträgen: Neuer Hoffnungs­schimmer für Bausparer?

Kündigungs­recht laut dem BGH-Urteil gilt nur „für den Regelfall“

Im Februar enttäuschte der Bundes­gerichts­hof (BGH) viele Verbraucher durch ein Urteil, wonach die Kündigungen der vergleichsweise gut verzinsten alten Bauspar­verträge durch die Bauspar­kassen oftmals rechtens sind.

Kündigungsrecht gilt nur für den Regelfall

Nun will aber die Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg herausgefunden haben, dass dieses Urteil nicht pauschal für alle Alt­verträge Gültigkeit hat. Sie verweist darauf, dass es Bonus­verträge gibt, bei denen Kunden neben den Gut­haben­zinsen auch noch eine Extra­zahlung erhalten. Dies würde nach Ansicht der Verbraucher­zentrale dazu führen, dass mehrere Tausend Kündigungen wieder zurück­genommen werden müssten.

Nachdem nun auch das schrift­liche Urteil veröffentlicht wurde, betont die Verbraucher­zentrale, dass dieses Kündigungs­recht laut dem BGH-Urteil nur „für den Regelfall“ gelte. Somit sind alle Vertrags­konstrukte, die diesem Regelfall nicht unterliegen, nochmals gesondert zu prüfen.

Für Bonusverträge ist die Erlangung des Bonus entscheidend

Im Falle der eingangs erwähnten Bonus­verträge ist nach Auslegung des BGH-Urteils nicht der Zeitpunkt der Zuteilungs­reife, sondern die Erlangung des Bonus entscheidend. Nach weiteren zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt dürfen dann auch diese Verträge gekündigt werden.

Selbst die Landes­bau­sparkasse (LBS) Südwest räumt laut Verbraucher­zentrale ein, dass sich die für die Kündigung entscheidende Zeitschiene „möglicher­weise in Einzel­fällen bei bestimmten Bonus­tarifen verschieben“ könnte. Alleine bei der LBS Südwest liegt nach deren Aussage der Anteil der Bonustarife am Gesamt­bestand bei rund 20 Prozent. Eine Über­prüfung lohnt sich also.

Kündigung des bestehenden Bausparvertrages anwaltlich überprüfen lassen

Deshalb empfehlen wir, doch nicht vorschnell die „Flinte ins Korn werfen“ und stattdessen von einem Fachanwalt die Kündigung des bestehenden Bauspar­vertrages prüfen lassen. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie mit uns einen für Sie kosten­freien Termin für eine Erst­beratung: 0214 - 90 98 400.

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