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IT-Recht | 21.08.2015

Datenschutz

Kundendaten beim Unternehmenskauf: Übertragung der Kundendaten nur nach Einwilligung zulässig

Bayerische Datenschutzbehörde belegt Verkäufer und Käufer eines Unternehmens mit Bußgeld

Der Wert vieler Unternehmen besteht zu einem beträchtlichen Teil aus dem aufgebauten Kundenstamm und den Kundendaten. Beim Unternehmenskauf sind diese Daten aber nicht ohne Weiteres für den Käufer nutzbar. Es bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung der Kunden in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch den Unternehmenskäufer.

Wird diese Einwilligung nicht eingeholt, verstoßen sowohl der Unternehmenskäufer als auch der Verkäufer gegen das Datenschutzrecht – der Käufer, weil er die Daten ohne Einwilligung „erhebt“, und der Verkäufer, weil er sie „übermittelt“. Dies bekamen nun Verkäufer und Käufer eines Online-Shops zu spüren, die das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mit einem Bußgeld in jeweils fünfstelliger Höhe belegte.

Listendaten dürfen übertragen werden

Denn der Käufer erwarb im Rahmen eines Asset Deals neben anderen Unternehmensteilen auch die E-Mail-Adressen der Kunden, die er zu Werbezwecken verwendete.

Das BayLDA führt dazu aus, dass die bloße Übermittlung von Namen und Postanschriften der Kunden noch „datenschutzrechtlich verhältnismäßig unproblematisch“ sei. Denn es handelt sich dabei um sogenannte „Listendaten“, die auch ohne Einwilligung für werbliche Zwecke übermittelt werden dürfen, sofern die Übermittlung vom Unternehmensverkäufer dokumentiert wird.

Einwilligung für personenbezogene Daten erfoderlich

Problematisch wird es jedoch bei der Übermittlung der weitergehenden personenbezogenen Daten wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und Kreditkartendaten und Informationen zum bisherigen Kaufverhalten der betroffenen Kunden. Diese Informationen sind besonders interessant für den Unternehmenskäufer – aber datenschutzrechtlich eben auch besonders sensibel.

Geldbuße nach BDSG sowie Abmahnung nach UWG

Für die unzulässige Übermittlung von Kundendaten können die zuständigen Datenschutzeinrichtungen sowohl gegen Unternehmensverkäufer als auch -Käufer ordnungsrechtlich vorgehen. Beide Kaufparteien gelten als „verantwortliche Stellen“ im Sinne des Datenschutzrechts. § 43 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht Geldbußen bis zu 300.000 Euro vor.

Der Unternehmenskäufer verstößt ferner gegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn er E-Mail-Adressen und Telefonnummern ohne Einwilligung der Kunden zu Werbezwecken verwendet. Der Unternehmenskäufer setzt sich also zusätzlich der Gefahr der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus, die mit beträchtlichen Kosten verbunden sein kann.

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