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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 11.07.2018

Vor­fälligkeits­entschädigung

LG Frankfurt verurteilt ING-DiBa AG wegen Härte­klausel zur Rück­zahlung von Vor­fälligkeits­entschädigung

ING-DiBa AG muss Vor­fälligkeits­entschädigung in Höhe von 37.117,76 Euro zurück­zahlen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die ING-DiBa AG durch Urteil vom 22. Juni 2018 - 2-21 O 74/18 zur Rück­zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung von 37.117,76 Euro verurteilt.

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Der Anspruch der Kläger folge aus ungerecht­fertigter Bereicherung. Ein Anspruch der Beklagten sei wegen Vorliegens der Härte­fall­regelung nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die Härtefall­bedingungen bereits bei Vertrags­schluss in den Vertrag einbezogen wurden oder ob den Klägern das Merkblatt erst später übersandt wurde. Denn im letzten Fall wäre die Einbeziehung im Wege der Vertrags­änderung ohne Zugang der Annahme­erklärung möglich gewesen. Nach dem Merkblatt mache die ING-DiBa AG bei Vorliegen der genannten Rahmen­bedingungen und Nachweis eine Vor­fälligkeits­entschädigung nicht geltend. Anderenfalls - so das Gericht - handele die Beklagte treuwidrig.

Der Hintergrund: Hausverkauf wegen Arbeitslosigkeit

Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Darlehens­vertrag über 428.000,00 Euro zur Finanzierung eines zu Wohnzwecken genutzten Einfamilien­hauses. Zusammen mit den Darlehens­unterlagen erhielten die Kläger ein „Merkblatt Vorfälligkeits­entschädigungen für Immobilien­finanzierung“. Der Kläger, der als Allein­verdiener im Haushalt seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder zu versorgen hatte, wurde im November 2016 aufgrund einer Kündigung seines bisherigen Arbeit­gebers arbeitslos. Deswegen verkaufte er sein Eigenheim an einen Dritten und kündigte gegenüber der Beklagten die Ablösung des Darlehens an.

Bank erkannte Widerruf nicht an

Er bat diese unter Bezug auf die Härte­fall­regelung, auf die Vor­fälligkeits­entschädigung zu verzichten. Sodann erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und stellte eine Vor­fälligkeits­entschädigung von 37.117,67 Euro in Rechnung, den die Kläger zahlten.

Hahn Rechtsanwälte bieten kostenfreie Erstprüfung an

Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance auf Rück­forderung der Vor­fälligkeits­entschädigung bei Vorliegen ähnlicher Voraus­setzungen nutzen„, rät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechts­anwälte. “Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der ING-DiBa AG geschlossenen Immobiliar­darlehens­verträge aktuell noch rückabwickeln können, eine kostenfreie Erst­prüfung der Vertrags­unterlagen auf Fehler­haftigkeit an.

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Kanzlei Hahn vertritt bundesweit Tausende von Darlehensnehmern

„In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufs­fällen bundesweit bis jetzt allein 36 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt der Fachanwalt Peter Hahn mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.

Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

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