wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Schadensersatzrecht | 01.03.2021

Abgas­skandal

LG Kiel: Schaden­ersatz für Audi A6

Käufer eines Audi A6 erhält Geld abzüglich Nutzungs­entschädigung zurück

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Das Landgericht Kiel hat die Audi AG im Abgas­skandal ein weiteres Mal verurteilt. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss der Auto­hersteller einen Audi 6 Avant 3,0 TDI zurück­nehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs­entschädigung erstatten, entschied das LG Kiel mit Urteil vom 10. Februar 2021 (Az.: 5 O 135/20).

„Das Urteil zeigt, dass Audi auch bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Turbo­dieselmotor unzulässige Abschalt­einrichtungen verwendet hat und Schaden­ersatz leisten muss“, sagt Dr. Ingo Gasser aus Kiel, der zum wieder­holten Mal Schaden­ersatz für geschädigte Audi-Käufer im Abgas­skandal durchgesetzt hat.

Werbung

KBA ordnete verpflichtenden Rückruf an

In dem aktuellen Fall hatte der Kläger den Audi A6 Avant 3,0 TDI mit der Abgasnorm Euro 5 als Gebraucht­wagen im Juli 2016 zum Preis von 37.500 Euro bei einer Lauf­leistung von 117.600 Kilometern gekauft. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt­einrichtungen ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Oktober 2019 und Februar 2020 verpflichtende Rückruf für das Modell an.

Software-Update ließ der Kläger nicht installieren

Das folgende Software-Update ließ der Kläger allerdings nicht installieren und machte im April 2020 Schaden­ersatz­ansprüche geltend. Er führte aus, dass neben den vom KBA bereits beanstandeten Funktionen sein Fahrzeug noch mit einer weiteren unzulässigen Abschalt­einrichtung in Form eines Thermo­fensters ausgestattet sei. Dadurch würde die Abgas­rückführung bei Außen­temperaturen unter 15 Grad verringert und schließlich ganz abgeschaltet, was zu einer Erhöhung des Stickoxid-Ausstoßes führe.

LG Kiel bejahrt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Das Landgericht Kiel folgte der Argumentation. Das Fahrzeug sei unstreitig mit einer Software ausgerüstet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Dann werde in einen anderen Modus geschaltet und die Abgas­rückführung erhöht, so dass der Stickoxid-Ausstoß gesenkt wird. Im normalen Straßen­verkehr werde der Modus wieder gewechselt mit der Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß wieder steigt. „Damit sei eine Prüfstands­erkennung vergleichbar mit der Umschalt­logik im Dieselmotor EA 189 verbaut, stellte das Gericht fest. Mit den Abgas­manipulationen beim EA 189 nahm der VW-Abgas­skandal im September 2015 seinen Anfang und setzt sich auch bei Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Diesel­motoren fort“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Der BGH hatte das Inverkehr­bringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalt­einrichtung bereits als vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung gewertet. Diese Rechtsprechung lasse sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, so das LG Kiel. Audi habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalt­einrichtung in den Verkehr gebracht und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Werbung

Anspruch auf Schadenersatz abzgl. einer Nutzungsentschädigung

Der Kläger hat Anspruch auf Rück­abwicklung des Kauf­vertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die mit dem Auto gefahrenen knapp 63.000 Kilometer muss er sich allerdings den Abzug einer Nutzungs­entschädigung in Höhe von rund 12.800 Euro gefallen lassen. Unterm Strich erhält der Kläger noch ca. 24.700 Euro.

Immer mehr Gerichte entscheiden zugunsten der Kunden

„Eine Reihe von Gerichten haben inzwischen entschieden, dass Audi im Abgas­skandal auch bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Dieselmotor zum Schaden­ersatz verpflichtet ist. Rückenwind gibt es zudem vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 fest­gestellt, dass Abschalt­einrichtungen, zu denen auch Thermo­fenster zählen, grund­sätzlich unzulässig und Ausnahmen nur in sehr engen Grenzen möglich sind“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­partner der IG Diesel­skandal.

Mehr Informationen:

https://www.ingogasser.de/category/audi/

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8061

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d8061
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!