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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 14.11.2016

Fonds­gebundene Lebens­versicherung

Life TIP III der Credit Suisse Life & Pensions AG endet: Was kann ich als Versicherungs­nehmer tun?

Zwei mögliche Optionen, die im Einzelfall näher zu prüfen sind

Die Credit Suisse Life & Pensions AG, Vaduz, weist ihre Versicherungs­nehmer aktuell darauf hin, dass die vereinbarte Vertrags­dauer ihres Versicherungs­vertrages endet. Zur weiteren Abwicklung werden unter anderem Zahlungs­instruktionen für die Versicherungs­leistung angefordert.

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Was können Sie als Versicherungs­nehmer tun, wenn Sie Verluste oder sogar hohe Verluste zu verzeichnen haben? Wir wollen Ihnen nachfolgend zwei mögliche Optionen aufzeigen, die im Einzelfall jeweils näher zu prüfen wären.

Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Credit Suisse (Deutschland) AG

Die Fonds­gebundene Lebens­versicherung Life Traded Insurance Portfolio Germany (Life TIP III) ist über die Credit Suisse (Deutschland) AG vertrieben worden. Von der Credit Suisse (Deutschland) AG sind regelmäßig umfangreiche Beratungen anhand von Produkt­präsentationen durch­geführt worden. Das Oberlandes­gericht Frankfurt a.M. hat bereits in einem von HAHN Rechts­anwälte geführten Verfahren die Credit Suisse (Deutschland) AG zu Schadens­ersatz wegen fehlerhafter Anlage­beratung verurteilt. Wir verweisen insofern auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 01.06.2016 - 23 U 28/15 - (nicht rechts­kräftig). Das Oberlandes­gericht ist dabei insbesondere zu dem Ergebnis gekommen, dass die Produkt­präsentationen das Verlust­risiko verschweigen sowie das Risiko der Anlage verharmlosen. Versicherungs­nehmer sollten daher prüfen lassen, ob ein Beratungs­verschulden und damit eine Schadens­ersatz­haftung gegeben sind.

Aufgrund der Verjährungs­höchst­frist von 10 Jahren können Schadens­ersatz­ansprüche allerdings nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die Credit Suisse (Deutschland) AG auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat oder ansonsten verjährungs­hemmende Maßnahmen eingeleitet worden sind.

Rücktritt oder Widerspruch

Sofern Schadens­ersatz­ansprüche bereits verjährt sind, besteht noch die Möglichkeit, von einem Rücktritts- oder Widerspruchs­recht Gebrauch zu machen. Nach Auffassung von HAHN Rechts­anwälte ist die Rücktritts­frist noch nicht abgelaufen, da sie mangels ordnungs­gemäßer Rücktritts­belehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Versicherungs­nehmer können daher nach Ansicht von HAHN Rechts­anwälte nach wie vor den Rücktritt vom Vertrag oder den Widerspruch erklären.

Bei einem wirksamen Rücktritt oder Widerspruch steht dem Versicherungs­nehmer ein Bereicherungs­anspruch zu, so dass dieser grund­sätzlich die Rück­zahlung der Prämien abzüglich des Wertes für den Versicherungs­schutz beanspruchen kann.

Noch nicht abschließend geklärt ist, wer die entstandenen Verluste zu tragen hat. Der Bundes­gerichts­hof hat zwar mit Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - entschieden, dass im Fall geringer Verluste diese vom Versicherungs­nehmer zu tragen bzw. bereicherungsmindernd anzurechnen sind. Nicht entschieden wurde jedoch bislang, wer von den Parteien etwaige hohe Verluste zu tragen hat. HAHN Rechts­anwälte vertritt die Auffassung, dass jedenfalls eingetretene hohe Verluste beim Versicherungs­nehmer nicht bereicherungsmindernd anzurechnen sind, denn damit würde das Rücktritts- oder Widerspruchs­recht faktisch entwertet.

Gerne beraten wir Sie weiter im Hinblick auf Ihre individuellen Möglichkeiten

Nehmen Sie dazu unverbindlich telefonisch unter der Telefon-Nummer 0421-246850 oder per E-Mail (info@hahn-rechtsanwaelte.de) mit uns Kontakt auf. Ansprech­partnerin ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann

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